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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
  • II. Die Berufung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

760 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschaft. 
da sein Vater B., durch den allein er mit dem Erblasser verwandt ist, noch lebt, fehlt es an 
einem Erbteil, in den er hätte eintreten können. Zu II: es erbt J. als Mutter des Erb- 
lassers ½, L. als Bruder ¼, N. als Neffe ½, P., O., R. als Großneffen je ½4; dagegen 
hat der Neffe O. kein Erbrecht. Zu III erben A., C. und D. als Großeltern des Erb- 
lassers je ¼, H. als Onkel 116, M. als Vetter ½2, endlich T. als Urenkel der drei Oheime 
F., G., J. ½82+ /16 + 1% = /2; daß T. außerdem auch Urenkel des Oheims H. ist (er 
ist mit dem Erblasser vierfach verwandt!), hilft ihm dagegen nichts, weil H. ja noch am 
Leben ist. 
AM 0 
   
2. Weit einfacher gestaltet sich die Erbfolge in den entfernteren Ordnungen 
von der vierten Ordnung an. Es erben nämlich lediglich diejenigen Verwandten, 
die dem Erblasser innerhalb der Ordnung dem Grade nach am nächsten stehn; 
es ist also keine Rede davon, daß in das Erbrecht eines vorverstorbenen Ver- 
wandten jedesmal sein Stamm eintrete (Erbfolge nach Graden); mehrere 
Verwandte des gleichen Grades nehmen je einen Kopfteil; mehrfache Verwandt- 
schaft gibt kein mehrfaches Erbrecht (1928, 1929, 1927). 
Wiepviel einfacher die Erb- 
folge in den entfernteren Ord- 
nungen ist als in den näheren, 
zeigt das nebenstehende Sche- 
ma. Hier erbt aus der sechsten 
Ordnung A. und B. und zwar 
— jeder zur Hälfte, obschon A. 
doppelt (durch Vater und 
Mutter), B. nur einfach (durch 
  
5* den Vater) mit dem Erblasser 
5 #ch verwandt ist. Würde dagegen 
in der sechsten Ordnung die 
4 nämliche Erbfolge nach Stäm- 
men gelten wie in den drei 
ersten Ordnungen, so würden 
zwar A. und B. gleichfalls 
Erben sein, aber A. nur zu 
1½+ 1/12= 7, B. sogar nur 
zu ¼44. Der Rest der Erb- 
schaft würde fallen: an C. mit ½ + 1/2 = 112, an D. und F. mit je ½, an G. und H. 
mit je ½6, an L., M. und N. mit je ¼, an J. und K. mit je 144, an O., P., QO., R., 
S., T. mit je ½86, an U., V., W., X. mit je ½20, an Y. und Z. mit je ½460) 
IV. Irgend eine Grenze ist der Verwandtenerbfolge nicht gesetzt; es 
gibt weder eine letzte Ordnung noch innerhalb einer Ordnung einen letzten 
0#
	        

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