Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
  • II. Die Berufung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§§ 392, 393. Gesetzl. Verwandtenerbfolge. Halbbürtige Geschwister. 761 
Grad, mit dem das Erbrecht aufhörte. Soweit die Verwandtschaft nachweisbar 
ist, soweit reicht auch das Erbrecht. 
Fortsetzung. Besondre Arten der Verwandtschaft. 
§ 393. 
I. 1. Vollbürtige Geschwister des Erblassers sind als solche doppelt 
(durch Vater und Mutter), halbbürtige Geschwister sind als solche nur einfach 
(durch Vater oder Mutter) mit ihm verwandt. Daraus ergibt sich für ihr 
Erbrecht — als Folge der in der zweiten Ordnung geltenden Erbfolge nach 
Stämmen — eine Begünstigung der vollbürtigen Geschwister. 
a) Ist einer der Eltern vor dem Erblasser gestorben, so treten die voll- 
bürtigen Geschwister an die Stelle des Vorverstorbenen in jedem Fall; dagegen 
haben die halbbürtigen Geschwister ein Eintrittsrecht nur, wenn sie gerade von 
dem vorverstorbenen der Eltern abstammen. 
b) Sind beide Eltern vor dem Erblasser gestorben, so nehmen die voll- 
bürtigen Geschwister ein Erbteil von beiden elterlichen Hälften; die halbbürtigen 
Geschwister nehmen dagegen nur ein Erbteil, entweder nur von der väterlichen 
oder nur von der mütterlichen Hälfte der Erbschaft. 
Beispiele. Zu 1 erbt die Mutter des E. ½, der rechte Bruder F. und die drei Stief- 
brüder väterlicherseits B., C., D. erben je ½; G., H. erben nichts. Zu II erbt der Vater 
des E. ½, der rechte Bruder F. und die beiden Stiefbrüder mütterlicherseits G., H. erben 
je ½2: B., C., D. haben kein Erbrecht. Zu III erben die Stiefbrüder B., C., D. je ½, 
die Stiefbrüder G., H. je ½, der rechte Bruder F. /+ ½ = 74. 
4 - * 
Jeertlre Koborzxzsfe #½# BCVEAFG HA 
2. Gerade wie in der zweiten Ordnung unter den eignen Geschwistern 
des Erblassers, werden in der dritten Ordnung unter den Geschwistern seiner 
Eltern die vollbürtigen vor den halbbürtigen bevorzugt. Dagegen haben in 
der vierten Ordnung unter den Geschwistern der Großeltern die vollbürtigen 
keinen Vorzug; denn von der vierten Ordnung ab wird ja die mehrfache 
Verwandtschaft als solche nicht mehr berücksichtigt. 
Beispiel. Zu I erbt A. /, B. ½ + / = ¾. 7 7 
Zu II erbt C. und D. je ½. 
3. Soweit vollbürtige Geschwister vor 
halbbürtigen Geschwistern begünstigt werden, 
genießt ihre Nachkommenschaft die gleiche Be- * 
günstigung. *
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment