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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

88 397, 398. Gesetzliches Erbrecht des Fiskus u. andrer juristischer Personen. 767 
staat angehörte, so ist Erbe der Reichsfiskus; Angehörige von Elsaß-Lothringen 
werden von dem dortigen Landesfiskus beerbt (1936; EG. 5). 
Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß an Stelle des Fiskus eine andre juristische 
Person des öffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe sei (EbG. 138). In Preußen gibt es der- 
artige Bestimmungen zugunsten mehrerer Stadtgemeinden (Berlin, Danzig usw.), meistens 
jedoch mit dem einen oder andern Vorbehalt zugunsten des Fiskus (s. pr. LR. II, 16 8 20). 
Ferner tritt an die Stelle des Fiskus in Elsaß-Lothr. für Minderjährige, die in der 
Vormundschaft der Verwaltung eines Pflegehauses stehn, das Pflegehaus; in Sachs.-Weimar 
für Universitätsangehörige die Universität Jena; in Mecklenburg-Schwerin für Erblasser, 
die der städtischen Gerichtsbarkeit von Rostock oder Wismar unterstehn, die Stadt (Ausf.Ges. 
Els.-Lothr. 166, Weimar 231, Meckl. 252) usw. 
II. Eine Enterbung des Fiskus durch den Erblasser ist unzulässig; eben- 
so kann der Fiskus seines gesetzlichen Erbrechts durch Verzicht, Ausschlagung 
oder Erbunwürdigkeit nicht verlustig gehn (s. 1942 U). 
Dasselbe gilt für juristische Personen, die nach Landesrecht an die Stelle des Fiskus 
treten, es sei denn, daß das Landesrecht ein andres bestimmt. 
III. Eine Zerlegung der Erbschaft einer juristischen Person in mehrere Erbteile findet 
in den Fällen zu I. nicht statt. 
b) Erbrecht im Widerspruch zur Erbfolge der Verwandten 
und des Ehegatten. 
§ 398. 
Nach Landesrecht kann, wenn der Erblasser „unterstützt oder verpflegt"“ 
worden ist, eine juristische Person als seine Erbin auch dann berufen werden, 
wenn es an erbberechtigten Verwandten oder einem erbberechtigten Ehegatten 
des Erblassers nicht fehlt (EG. 139). 
I. 1. Demgemäß ist im Gebiet des preußischen Landrechts bestimmt, daß ein Erblasser, 
der in einer öffentlichen Anstalt zur unentgeltlichen Verpflegung aufsgenommen und in dieser 
Verpflegung gestorben ist, kraft Gesetzes von ebendieser Anstalt beerbt wird, vorausgesetzt, 
daß. ihr Erbrecht dem Erblasser bei seiner Aufnahme in die Anstalt bekannt gemacht ist 
(Pr. LR. II, 19 §§ 50, 60, 65). 
2. Verwandte Regeln gelten in Sachsen und andern Bundesstaaten (AussWGes. 
Sachsen 42, Bremen 62, Lübeck 144). 
II. Die Einzelheiten dieses Erbrechts sind landesgesetzlich verschieden bestimmt. So ist 
eine Enterbung der Verpflegungsanstalt in Sachsen zulässig, während sie in Preußen un- 
zulässig sein dürfte. 
II. Die Berufung zur Erbschaft durch Cestament oder Erbvertrag. 
I. Bie Erbeseinsetzung. 
8 399. 
Die Berufung der gesetzlichen Erben geschieht, wie wir wissen, nicht kraft 
zwingenden Rechts. Vielmehr kann sie dadurch ausgeschlossen werden, daß der 
Cosad, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 49
	        

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