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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Mehrheit der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

822 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben. 
II. Mehrheit der Erben. 
I. Allgemeines. 
8 414. 
J. Sind mehrere Personen als Miterben berufen, so gelten sie als 
Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in gleichem Umfange wie ein Einzelerbe. 
Und zwar ist ihre Gesamtrechtsnachfolge eine gemeinschaftliche, ungeteilte, auch 
soweit die Hinterlassenschaft des Erblassers teilbare Rechte oder teilbare Ver- 
bindlichkeiten enthält: in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers 
treten die Miterben zusammen ein. 
II. Die Gemeinschaft, die durch den Erbfall unter den Miterben entsteht, 
hat ihr besondres Vermögen: den Nachlaß; ebenso hat sie ihre besondern 
Schulden: die Nachlaßschulden.& Nachlaß und Nachlaßschulden fließen, solange 
die Gemeinschaft besteht, mit dem Privatvermögen und den Privatschulden 
der Erben nicht zusammen; insbesondre bleiben Forderungen, die vor dem Erb- 
fall zwischen dem Erblasser und einzelnen oder allen Erben bestanden, während 
der Dauer der Erbengemeinschaft in Geltung. 
III. 1. Die Miterben sind — in auffälligem Gegensatz zum Alleinerben — 
berechtigt, nicht bloß über einzelne Nachlaßgegenstände, sondern auch über 
den Nachlaß im ganzen zu verfügen (2033 1); sie können also den Gesamt- 
nachlaß nicht bloß mit obligatorischer Wirkung verkaufen, sondern auch dem 
Käufer mit dinglicher Wirkung: übertragen; ebenso können sie den Gesamt- 
nachlaß verpfänden, einen Nießbrauch daran bestellen, darauf verzichten usw. 
Doch gilt für alle Verfügungen, die den Nachlaß als Ganzes treffen, die Er- 
schwerung, daß sie der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfen 
und daß, wenn ein bei der Verfügung beteiligter Miterbe unter elterlicher 
oder vormundschaftlicher Gewalt steht, die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich ist (2033 I, 1643 I, 1822 Nr. 1). 
Beispiel. A.# Nachlaß besteht einzig und allein in einem Hause; seine Erben B. und 
C. verkaufen und übertragen den ganzen Nachlaß an D. Hier ist D. Eigentümer des 
Hauses geworden, ohne daß es einer Auflassung an ihn oder einer Eintragung im Grundbuch 
bedarf. Dagegen ist, wenn C. die Erbschaft ausschlägt und B. den Nachlaß als Alleinerbe 
verkauft, eine Auflassung unentbehrlich. 
Veräußert ein Miterbe seinen Anteil, so hört er deshalb nicht auf Erbe zu sein und 
bleibt insbesondre neben dem Erwerber des Anteils für die Nachlaßschulden haftbar.“ 
2. a) Verfügungen der Miterben über einzelne Nachlaßgegenstände unter- 
1) Kreß, Erbengemeinschaft (03). Siehe RG. 65 S. 5, 74 S. 233. 
2) Abw. Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 89 S. 455. 
3) Strohal 2 S. 97. Abw. Binder S. 95. 
4) Strohal 2 S. 368.
	        

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