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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Der Erbschaftsbesitzer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

858 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
V. Die Regeln über das Verhältnis zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer kommen 
analog zur Anwendung, wenn jemand fälschlich für tot erklärt wird und jemand aus dem 
Vermögen des angeblich Verstorbenen als dessen Erbe irgend etwas an sich bringt; das 
nämliche gilt auch dann, wenn jemand ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten 
wird (2031). 
VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.1 
8 427. 
I. Macht jemand ein Recht des Erblassers als Erbe geltend, so muß er 
das Vorhandensein dieses Rechts und außerdem sein Erbrecht beweisen. 
1. Für den Beweis des gesetzlichen Erbrechts genügt es, wenn der Erbe 
dartut, daß er mit dem Erblasser irgendwie verwandt oder daß er der Eze- 
gatte des Erblassers sei. Freilich folgt hieraus sein Erbrecht noch nicht um- 
fehlbar. Denn es kann ja sein, daß andre Personen vorhanden sind, die nach 
den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung dem Erblasser näher stehn als er 
oder daß der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag 
ganz ausgeschlossen hat. Indes trifft in dieser Hinsicht die Beweislast nicht 
den angeblichen Erben, sondern seine Gegner. 
2. In gleicher Art genügt für den Beweis des Erbrechts aus Testament 
oder Erbvertrag die Bezugnahme auf irgendein Testament oder irgendeinen 
Erbvertrag des Erblassers. Die Behauptung, daß der Erblasser eine jüngere 
widersprechende Verfügung getroffen habe, ist auch hier ein vom Gegner 3# 
beweisender Einwand. 
II. 1. Zur Erleichterung seiner Legitimation kann jeder Erbe vom Nach 
laßgericht die Erteilung eines Erbscheins, d. h. eines Zeugnisses über das 
Erbrecht und, wenn Miterben vorhanden sind, über die Größe seines Erbteis 
erbitten (2353; s. R. FG. 78, 85). Will er über Grundstücke oder Rechte an 
Grundstücken, die zur Erbschaft gehören, verfügen, so ist die Ausstellung eins 
Erbscheins in gewissem Umfange sogar obligatorisch: das Grundbuchrecht lißt 
nämlich in den meisten Fällen eine Erbeslegitimation einzig und allein dundh 
Erbschein zu, es sei denn, daß das Erbrecht des Erben sich aus einem öffenklic 
beurkundeten Testament oder Erbvertrage des Erblassers ergibt (s. R. GrOrdn. 
36 1, 37, 99; pr. Gr Ordn. 10). Auf Verfügungen über andre Gegenstände 
namentlich über Wertpapiere, die bei einem Bankier hinterlegt sind, darf “ 
diese spezifisch grundbuchrechtliche Regel nicht ausgedehnt werden? hier ist d 
  
1) Voß bei Gruchot 43 S. 655; Boschan ebenda 46 S. 294; Eßlinger, Erbschein (# 
Münchmeyer, d. deutsche Erbnachweis (04); Endemann, Jur. Wochenschr. (10) S. 89; Strohal 
in der Festschrift für Gierke (11) S. 917. 
2) NG. 54 S. 344. Abw. Hellwig in Seufferts Bl. für Rechtsanwend. 04 Nr. ,
	        

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