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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Besitz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

68 Buch III. Abschnitt 2. Besitz und Inhabung. 
Grundstück stößt, in Besitz nehmen. Hier kann B., wenn der bisherige Besitzer C. die Grube 
preisgegeben hatte, dies Ziel sowohl dadurch erreichen, daß er einen festen Zaun um die 
Grube errichtet und die Zauntür verschließt („physische“ Machtmittel), als auch dadurch, daß 
er in der Grube eine Tafel mit der Aufschrift „Betreten verboten. B.“ anbringt („psychische“ 
Machtmittel). Dagegen wird weder das eine noch das andre Machtmittel ausreichen, wenn 
C. die Grube in Betrieb hatte; denn es läßt sich von vornherein annehmen, daß C. sich 
weder durch den verschlossenen Zaun noch gar durch die Tasel abhalten lassen wird, dem- 
nächst eigenmächtig wieder die Grube zu betreten; B. hat also weder durch den Zaun noch 
durch die Tafel die Herrschaft über die Grube erlangt, sondern hat den Kampf um diese Herr- 
schaft erst begonnen. 
II. 1. In der Regel ist zum Erwerbe neubegründeten Besitzes an einer 
Sache auf seiten des Erwerbers ein Besitzwille (animus possidendi) er- 
forderlich. Denn erst aus dem Willen des Erwerbers pflegt sich zu ergeben, 
ob die Gewalt, die er über die Sache erlangt hat, den Charakter einer „Herr- 
schaft“ an sich trägt. 2 
Beispiele. I. Wenn A. nach einem Besuch bei B. seinen überzieher auf dem Flur 
B.s hängen läßt, so erwirbt B. keinen Besitz an dem Uberzieher; denn ihm fehlt der Be- 
sitzwille. II. Ebenso beruht der Umstand, daß in dem oben S. 65 genannten Fall I, 2 der 
Jäger A. den Besitz des von ihm erlegten Rehbocks nicht erwirbt, darauf, daß A. zwar 
den Willen hat, Besitz zu erwerben, aber nicht für sich, sondern für den Jagdherrn C. 
2. Doch gibt es eine nicht geringe Zahl von Fällen, in denen der Besitz- 
wille auf seiten des Gewalthabers als selbstverständlich zu unterstellen ist. 
Hier ist es nicht erforderlich, daß der Erwerber den Besitzwillen wirklich faßt, 
geschweige denn, daß er ihn irgendwie äußert; ja es ist nicht einmal nötig, 
daß er von dem Besitzerwerbe Kenntnis bekommt oder daß er ihn auch nur 
voraus gesehen hat. 
Beispiele. I. A. erlangt in dem oben S. 671 genannten zweiten Beispiel den Besitz 
des Marders, sobald das Tier in die Falle gerät, auch wenn er diesen Fang erst einige 
Tage später erfährt. II. Ebenso erlangt er in dem ebenda genannten drititen Fall den 
Besitz des Hundes sofort mit dessen Rückkehr, auch wenn er es längst aufgegeben hat, den Hund 
wieder zu bekommen, es sei denn, daß er zuvor erklärt hätte, er sei froh, den Hund los 
geworden zu sein; wenn also der Dieb den Hund, noch ehe A. dessen Rückkehr gemerkt, vo#n 
neuem fängt, so wäre dies ein neuer Diebstahl. 
III. Irgendein Recht auf den Besitz braucht der Erwerber nicht zu haben. 
Beispiele s. oben S. 65 Fall I, II, 2. 
IV. Der besitzbegründende Vorgang ist kein Rechtsgeschäft, da er ja eine 
Willensäußerung des Besitzerwerbers nicht unbedingt voraussetzt und da auch 
in solchen Fällen, in denen an dem Erfordernis des Besitzwillens auf seiten 
des Erwerbers festgehalten werden muß, dieser Wille nur als natürlicher, 
nicht als rechtsgeschäftlicher Wille in Betracht kommt. Der ursprüngliche 
Besitzerwerb unterliegt also den für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln nicht, und 
auch zu einer analogen Anwendung dieser Regeln ist kein Anlaß.“ 
1. Demnach kann die Frage, ob eine geschäftsunfähige Person selbständig 
2) Naape, Besitzerwerb ohne Besitzwille (Diss. 01); Eltzbacher, Handlungsfähigkeit (03) 
S. 210. 
3) Abw. Endemann II, 1 S. 177; Wendt, Besitz u. Besitzwille (07); Bruns, Besitz- 
erwerb (10) S. 59. 4) Frank a. a. O. S. 36. 5) Manigk S. 654.
	        

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