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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 427. Der Erbschein. § 428. Auskunft über die Erbschaft. 861 
Leistung bewirkt, so gilt unter Ausschluß des Gegenbeweises zugunsten des 
Dritten der Inhalt des Erbscheins als richtig, es sei denn, daß der Dritte die 
Unrichtigkeit kennt oder weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erb- 
scheins wegen Unrichtigkeit angeordnet hat (Fiktion der Unfehlbarkeit 
des Erbscheins, (. 2366, 2367). 
b) Liegt keiner der Fälle vor, in denen der Erbschein als unfehlbar 
fingiert wird, so wird die Richtigkeit des Erbscheins wenigstens bis zur Er- 
bringung des Gegenbeweises vermutet, und zwar nicht bloß zugunsten Dritter, 
sondern auch zugunsten des Erben selbst (Vermutung der Richtigkeit 
des Erbscheins, (. 2365). 
5. Den gleichen öffentlichen Glauben wie ein Erbschein gewährt die gerichtliche Todes- 
erklärung: entspricht sie der Wahrheit nicht, so wird sie doch als wahr fingiert, sobald der- 
jenige, der auf Grund der Todeserklärung fälschlich als Erbe erscheint, zugunsten eines 
Dritten über Nachlaßgegenstände verfügt oder wenn ein Dritter auf Grund eines zum 
Nachloß gehörigen Rechts eine Leistung an ihn bewirkt hat, es sei denn, daß der Dritte die 
Unrichtigkeit der Todeserklärung kennt (s. 2370 1). 
VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft. 
* 428. 
In gewissen Fällen hat der Erbe ein Recht auf Auskunft über die 
Erbschaft und, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Auskunft nicht 
mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist, auf Ableistung des Offenbarungs- 
eides. Die Auskunfts= und Eidespflicht liegt ob: I. sämtlichen Personen, die 
sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft be- 
fanden, II. dem Erbschaftsbesitzer, III. demjenigen, der, ohne Erbschaftsbesitzer 
zu sein, eine Nachlaßsache in Besitz genommen hat, bevor der Erbe tatsächlich. 
ihren Besitz ergriff, IV. demjenigen, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt 
worden ist; Gegenstand der Auskunft sind die von dem Auskunftspflichtigen 
geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie der Verbleib der Erbschaftsgegenstände 
(2028, 2027, 2362 II, 260, 259 III. Siehe auch 261; R. FG. 163, 79; 
ZPO. 254, 889). 
Im einzelnen bestehn einige feine Unterschiede zwischen der Auskunftspflicht der zu 1 
und der zu II—IV genannten Personen. Beispielsweise braucht der Erbschaftsbesitzer über 
die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäste nur insoweit Auskunft zu geben und auch 
nur insoweit den Offenbarungseid zu leisten, als sie den Bestand der Erbschaft geändert 
haben; er kann also z. B. ein Geschäft verschweigen, von dem die Gegenpartei nachträglich 
zurückgetreten ist. Dagegen müssen Hausgenossen des Erblassers auch derartige Geschäfte 
bekennen. 
Das Recht des Erben auf Auskunftserteilung steht analog auch dem zu, der fälschlich. 
für tot erklärt oder ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten ist (2031, 2370 II).
	        

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