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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

864 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
Römern nicht bekannt war, auch nach der Rezeption überall in Gebrauch 
geblieben. Doch war die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers sehr eng 
bemessen oder gar zweifelhaft, so daß jeder Erblasser genötigt war, bei der Ve- 
stellung eines Testamentsvollstreckers dessen Aufgaben und Machtvollkommen- 
heiten seinerseits aufs genaueste zu bestimmen. 11 Welchen Einfluß die Be- 
stellung eines Testamentsvollstreckers auf die Nachlaßschulden hatte, war 
zweifelhaft. 
V. Der Erbschaftskäufer wurde im bisherigen Recht ähnlich behandelt 
wie im Reichsrecht. Nur das preußische Recht schrieb dem Erbschaftskauf ding- 
liche Wirkung zu, ließ also den ganzen Nachlaß kraft Gesetzes auf den Erb- 
schaftskäufer übergehn. 15 
VI. 1. Die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs über das Verhältnis 
zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer sind dem gemeinen und sächsischen Recht 
nachgebildet; insbesondre ist der Erbschaftsanspruch eine Nachahmung der bere- 
ditatis petitio. Von dem gemeinrechtlich-sächsischen Vorbilde ist aber das 
bürgerliche Gesetzbuch namentlich dadurch abgewichen, daß jenes dem eigentlichen 
Erbschaftsbesitzer (possessor pro herede) den Besitzer, der gar keinen Besit- 
titel behauptete (possessor pro possessore), gleichstellte, während das bürger- 
liche Gesetzbuch von dieser Gleichstellung nichts weiß. 16 
2. Das preußische und französische Recht hatte das Rechtsverhältnis 
zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer nicht besonders geregelt. 
VII. Der Erbschein war dem bisherigen gemeinen, sächsischen und frau- 
zösischen Recht unbekannt. Dagegen fand er sich, wenn schon auf den Fall 
der gesetzlichen Erbfolge beschränkt, im jüngeren preußischen Recht. 17 
VIII. Der Anspruch des Erben auf Auskunft ist schon in der bisherigen 
gemeinrechtlichen Praxis anerkannt. 18 Im preußischen Recht galt er nur sehr 
beschränkt. 15 
Zusatz. Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe hinter § 391. 
14) Siehe namentlich pr. LR. I, 12 § 557. 
15) Eccius 4 § 277“1. 
16) Leonhard, Erbschaftsbesitz (99) S. 46; sächs. GB. 2291. 
17) Pr. Ges. v. 12. 3. 69; siehe aber sächs. G. 2322; sächs. V. v. 9. 1. 65 F 19. 
18) Dernb. 3 § 173. 
19) Siehe pr. allg. Gerichtsordn. I, 22 §§ 28, 29 Nr. 3.
	        

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