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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
  • II. Gesetzliche Vermächtnisse.
  • III. Auflagen.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Fünfter Abschnitt. 
Vermächtnisse und Auflagen. 
  
I. Vermächtnisse krast Verfügung des Erblassers. 
1. Die Vermächtnisverfügung. 
g 430. 
Der Erblasser ist berechtigt, seine Erben unmittelbar oder mittelbar mit 
Zuwendungen an Dritte zu belasten. Eine derartige Zuwendung heißt Ver- 
mächtnis (Legat, Fideikommiß); der Empfänger der Zuwendung heißt Ver- 
mächtnisnehmer (Legatar); der durch die Zuwendung unmittelbar Belastete 
heißt Beschwerter. 
I. Die Verfügung eines Vermächtnisses seitens des Erblassers geschieht 
durch Testament oder Erbvertrag (1939, 1941). Sie kann mit einer Erbes- 
einsetzung oder einer sonstigen Verfügung von Todeswegen verbunden werden; 
ebensogut kann sie aber auch den einzigen Inhalt des Testaments oder Erb- 
vertrages bilden. 
II. Die Vermächtnisverfügung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. 
Insbesondre kann sie rechtswirksam sein, auch wenn der Erblasser weder das 
Wort „Vermächtnis" noch einen gleichbedeutenden Ausdruck angewendet hat. 
Beispiel. A. testiert: „mein Erbe ist B.; mein Silberzeug fällt an meine Schwester C.; 
für das Kalendervierteljahr, in dem ich sterbe, wird das Gehalt aller meiner Beamten um 
10% erhöht und sämtlichen Mietern meines Hauses der Mietzins erlassen.“ Hier sind alle 
Verfügungen A.3 mit Ausnahme der Erbeseinsetzung als Vermächtnisse anzusehn. 
III. Die Vermächtnisverfügung kann, wie die Erbeseinsetzung, bedingt und 
befristet erfolgen. 
1. Wenn bei Eintritt des Erbfalls die Bedingung noch schwebt oder der 
Anfangs= oder Endtermin noch aussteht, wird dem bedingt oder befristet be- 
dachten Vermächtnisnehmer nicht, wie dem bedingt oder befristet eingesetzten 
Erben, ein Vormann vorgeschoben oder ein Nachmann nachgeordnet. Vielmehr 
kommt die Beschränkung, die das Vermächtnis durch die Bedingung oder Be- 
55#
	        

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