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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
  • II. Gesetzliche Vermächtnisse.
  • III. Auflagen.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

866 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
fristung erleidet, lediglich dem Beschwerten zugut. Dies gilt auch dann, wenn 
der Erblasser zwei Vermächtnisse in Ansehung desselben Gegenstandes derart 
miteinander verbindet, daß er den Gegenstand zunächst einem ersten und von 
dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder von einem bestimmten Termin 
ab einem zweiten Vermächtnisnehmer zuwendet (Nachvermächtnis): das 
Gesetz stellt nämlich diese beiden Vermächtnisse nicht, wie die Einsetzung eines 
Vor= und eines Nacherben, gleichberechtigt nebeneinander, sondern ordnet das 
zweite dem ersten unter, indem es den Nehmer des ersten als Beschwerten des 
zweiten Vermächtnisses auffaßt. Beim Eintritt des Falls des zweiten Ver- 
mächtnisses wird demnach der erste Vermächtnisnehmer nicht vom zweiten 
abgelöst, sondern behält seine Rechtsstellung gegenüber dem Beschwerten des 
ersten Vermächtnisses unverändert bei; nur ist er gegenüber dem zweiten Ver- 
mächtnisnehmer verpflichtet, ihm den vermachten Gegenstand zu überlassen (2191 ). 
Schematisch ausgedrückt: 
Erblasser Erster Beschwerter 
– — 
Vorerbe Nacherbe Erster Vermächtnisnehmer und zweiter Beschwerter 
Zweiter Vermächtnisnehmer. 
Trotz der grundsätzlichen Verschiedenheit des Nachvermächtnisses und der Nacherbfolge 
werden einige Regeln, die für die letztere gelten, auf das erstere übertragen; vor allem: hat 
der Erblasser ein Nachvermächtnis angeordnet, ohne das Ereignis oder den Zeitpunkt zu be- 
stimmen, mit dem es in Kraft treten soll, so wird es mit dem Tode des ersten Vermächtnis- 
nehmers wirksam (2191 II, 2106 1); ferner: hat der Erblasser einen seiner Nachkommen, 
der nach des Erblassers Wissen eigner Nachkommenschaft entbehrt, für die Zeit nach dessen 
Tode mit einem Nachvermächtnis beschwert, so gilt das Nachvermächtnis nur für den Fall, 
daß der Beschwerte ohne Nachkommenschaft stirbt (2191 II, 2107) usw. 
2. Ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis wird, wie eine 
aufschiebend bedingte oder befristete Erbeseinsetzung, unwirksam, wenn dreißig 
Jahre seit dem Tode des Erblassers verstreichen, ohne daß der „Fall“ des 
Vermächtnisses eintritt (2162); steht von vornherein fest, daß der Fall nicht 
binnen jener Frist eintreten kann, so ist die Vermächtnisverfügung von vorn- 
herein nichtig. Doch gilt eine Ausnahme: 
a) wenn das Vermächtnis für den Fall angeordnet ist, daß in der Person 
des Beschwerten oder des Vermächtnisnehmers ein bestimmtes Ereignis eintritt, 
und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, schon zur Zeit des 
Erbfalls lebt oder gezeugt ist, es sei denn, daß der Beschwerte oder der Ver- 
mächtnisnehmer, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische 
Person ist (2163 I Nr. 1, ID; 
b) wenn dem Beschwerten für den Fall, daß ihm Geschwister geboren 
werden, ein Vermächtnis zu deren Gunsten auferlegt wird (2163 1 Nr. 2). 
Beispiele s. oben § 399, 1e. 
3. Für den Fall, daß ein Vermächtnisnehmer das ihm zugedachte Ver- 
mächtnis nicht erwirbt, kann der Erblasser ein „Ersatzvermächtnis“ anordnen. 
Auf diese Anordnung kommen dieselben Regeln zur Anwendung wie auf die
	        

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