Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Gesetzliche Vermächtnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
  • II. Gesetzliche Vermächtnisse.
  • III. Auflagen.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 433. Vorausverm., Erbvertragsverm. § 434. Gesetzl. Vermächtnisse. 883 
II. Gesetzliche Vermächtnisse.! 
g 434. 
I. Den vom Erblasser zu Lasten seiner Erben rechtsgeschäftlich angeord- 
neten Vermächtnissen stehn folgende gesetzliche Vermächtnisse zur Seite. 
1. Wenn der Erblasser von seinem Ehegatten in Konkurrenz mit Ver- 
wandten der zweiten oder dritten Ordnung beerbt wird, kann der Ehagatte, 
wie bereits erwähnt, verlangen, daß die andern Erben ihm außer seinem Erb- 
schaftsanteil einen gewissen „Voraus"“ überlassen (1932 Satz 1; oben § 396 1,2). 
2. Wenn der Erblasser Familienangehörige hinterläßt, die zur Zeit seines 
Todes zu seinem Hausstande gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, 
können diese Familienangehörigen fordern, daß die Erben ihnen während der 
ersten dreißig Tage nach dem Erbfall Unterhalt gewähren und die Benutzung 
der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten und zwar in demselben 
Umfange, in dem der Erblasser es bis zu seinem Tode getan hat (Recht des 
„Dreißigsten“, 1969 1 Satz 1). 
3. Wenn der Erblasser Erben eingesetzt und dabei bestimmt hat, daß ihnen 
irgendein Nachlaßgegenstand nicht zufallen soll, können die gesetzlichen Erben 
mit Ausnahme des Fiskus verlangen, daß die eingesetzten Erben ihnen diesen 
Gegenstand herausgeben (2149). 
II. Die gesetzlichen Vermächtnisse gelten nur, wenn der Erblasser nicht 
durch Testament oder Erbvertrag das Gegenteil bestimmt hat (s. 1969 1 Satz 2). 
III. Die gesetzlichen Vermächtnisse unterliegen den nämlichen Rechtsregeln 
wie die auf Anordnung des Erblassers beruhenden Vermächtnisse (1932 Satz 2, 
1969 II, 2149). So können die Empfänger solcher Vermächtnisse vom Erb- 
lasser mit Zweitvermächtnissen beschwert werden, sie gelten im Nachlaßkonkurse 
als Nachlaßgläubiger letzter Ordnung usw. 
Eine Besonderheit ist, daß die Erben sich gegenüber dem Vermächtnis zu I, 2 nicht 
auf die gesetzliche Wartefrist (oben § 409 III, 2) berufen dürfen, weil dies mit dem Wesen 
jenes Vermächtnisses nicht vereinbar wäre. 
III. Auflagen. 
8 435. 
I. Außer den Vermächtnissen kann der Erblasser auch Auflagen anordnen. 
Sie stehn den Vermächtnissen nahe, da sie auf eine Leistung gehn, die nach 
1) Schiffner, Pflichtteil (97).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment