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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Auflagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • I. Vermächtnisse kraft Verfügung des Erblassers.
  • II. Gesetzliche Vermächtnisse.
  • III. Auflagen.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

886 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
Anhang. Rückblich auf das bisherige Recht. 
g 436. 
I. Das bisherige Recht wich in Ansehung der vom Erblasser verfügten 
Vermächtnisse von den Regeln des Reichsrechts vielfach ab. 
1. Am wichtigsten ist, daß nach bisherigem gemeinem und preußischem 
Recht dem Vermächtnis einer bestimmten dem Erblasser gehörigen Sache ding- 
liche Kraft beigelegt war (sog. Vindikationslegat): der Vermächtnisnehmer er- 
langte also sofort mit dem Vermächtnisanfall das Eigentum der Sache. 
Demnach war die Auflassung eines vermachten Nachlaßgrundstücks seitens der Erben 
an die Vermächinisnehmer nicht erforderlich, sondern das Grundstück wurde im Grundbuch 
auf den Namen der Vermächtnisnehmer im Wege der Grundbuchberichtigung umgeschrieben." 
2. Von sonstigen Abweichungen sei erwähnt: 
aà) die preußische Regel, daß jedes Geldvermächtnis vom Ablauf der ge- 
setzlichen Wartefrist zu verzinsen war ?; 
b) die gemeinrechtliche regula Catoniana, wonach das Vermächtnis einer 
Leistung, die zur Zeit der Vermächtnisverfügung unmöglich war, auch dann 
unwirksam blieb, wenn die Unmöglichkeit vor dem Erbfall gehoben wurde“; 
I) die gemeinrechtliche Regel, daß die Erben ein Viertel des Nachlasses 
nach Abzug der sonstigen Nachlaßschulden frei von Vermächtnissen beanspruchen 
konnten (quarta falcidia) und demnach Vermächtnisse, die zusammen mehr als 
drei Viertel des Nachlasses ausmachten, verhältnismäßig kürzen durften." 
II. Die drei gesetzlichen Vermächtnisse waren bisher nur in einzelnen 
Rechtsgebieten anerkannt, z. B. der „Voraus" des Ehegatten in Altpreußen“ 
das Recht des Dreißigsten? in Sachsen." Der „Dreißigste“ führt auf eine 
früher weit verbreitete uralte deutsche Rechtssitte zurück. 
III. Das bisherige Recht der Auflagen war im Vergleich zum Reicherecht 
1. strenger, weil es dem Beschwerten, der die Erfüllung der Auflage schul- 
haft unmöglich machte, Erbschaft oder Vermächtnis ganz entriß; 
2. milder, weil es dem, dem der Wegfall des Beschwerten zustatten 
kommen würde, ein Recht auf die Erfüllung der Auflage nicht zusprach.“ 
Zusatz zu Abschn. V. Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe oben hinte 
§391. 
1) Pr. LN. I, 12 8 288; Dernb. 3 § 645. 2) Pr. Grundbuchordn. von 1872 1 3.. 
3) Pr. LR. I, 12 8 328. 4) Dernb. 3 §S 104. 5) Dernb. 3 5§ 101. 
6) Pr. LR. II, 1 §§ 628, 629. 7) Homeyer, Der Dreißigste (64). 
8) Sächs. GB. 2249. 9) Dernb. 3 § 84; Eccius § 250 III.
	        

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