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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Erbverzicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • I. Erbverzicht.
  • II. Erbunwürdigkeit.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Sechster Abschnitt. 
Erbverzicht und Erbunwürdigkeit. 
  
I. Erbverzicht. 
8 437. 
I. Die Verwandten des Erblassers sowie sein Ehegatte können auf ihr 
gesetzliches Erbrecht Verzicht leisten. 
1. Der Verzicht ist rechtsgültig nur, wenn er zwischen dem Erben und 
dem Erblasser vertragsmäßig vereinbart ist; der Vertrag bedarf gerichtlicher 
oder notarieller Beurkundung; der Erbe kann sich bei dem Vertragsschluß be- 
liebig vertreten lassen; dagegen muß der Erblasser persönlich anwesend sein; 
nur wenn er geschäftsunfähig ist, kann er durch seinen Gewalthaber vertreten 
werden (2346 1 Satz 1, 2348, 2347 I). 
2. Der Verzichtvertrag kann auch bedingt abgeschlossen werden. Dies 
geschieht am häufigsten in der Art, daß der Verzicht „zugunsten eines andern“ 
erklärt wird: diese Klausel bedeutet nämlich im Zweifel, daß der Verzicht nur 
wirksam sein soll, wenn jener andre wirklich Erbe wird; der Verzicht ist also 
hinfällig, wenn der „andre" vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft aus- 
schlägt (2350 1). Verzichtet ein Nachkomme des Erblassers auf sein Erbrecht, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der andern Nach- 
kommen und zugunsten des Ehegatten des Erblassers gilt (2350 II). 
3. àa) Geht der Verzicht von einem Nachkommen oder Seitenverwandten 
des Erblassers aus, so wirkt er auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, 
falls nicht das Gegenteil besonders vereinbart ist (2349). 
b) Geht der Verzicht von einem Vorfahren oder von dem Ehegatten des 
Erblassers aus, so wirkt er nur gegen den Verzichtenden persönlich (2346 1 
Satz 2). 
4. Die Wirkung des Erbverzichts ist, daß bei Eintritt der gesetzlichen 
Erbfolge die von dem Verzicht betroffenen Personen übergangen werden, wie 
wenn sie vor dem Erblasser verstorben wären (2346 I). Dagegen bleiben
	        

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