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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Erbverzicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • I. Erbverzicht.
  • II. Erbunwürdigkeit.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

888 Buch VIII. Abschnitt 6. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit. 
Zuwendungen, mit denen der Erblasser sie durch Testament bedacht hat, 
wirksam. 
5. Der Verzichtvertrag kann durch einen neuen Vertrag zwischen Erblasser und Erben 
wieder aufgehoben werden; auch dieser Vertrag bedarf einer formellen Beurkundung und muß 
von einem geschäftsfähigen Erblasser in Person abgeschlossen werden (s. 2351). 
II. 1. Auch die Testaments= oder Vertragserben des Erblassers 
können, wie die gesetzlichen Erben, auf ihr Erbrecht vertragsmäßig verzichten, 
wichtig namentlich dann, wenn der Erblasser nach Errichtung des Testaments 
geisteskrank geworden ist und deshalb von seiner Befugnis, das Testament ein- 
seitig zu widerrufen, nicht Gebrauch machen kann; ebenso ist ein vertragsmäßiger 
Verzicht seitens der Vermächtnisnehmer statthaft (2352). 
2. Die Wirkung des Verzichts ist, daß die dem Verzichtenden gemachte 
Zuwendung hinfällig wird. Dagegen bleiben das etwaige gesetzliche Erbrecht 
des Verzichtenden und die etwaigen Rechte seiner Nachkommen unberührt. 
II. Erbunwürdigkeit. 
8 438. 
I. 1. a) Ein Erbe kann durch Urteil für erbunwürdig erklärt 
werden (2339, 2340 I, 2342), 
a) wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu 
töten versucht oder für immer unfähig gemacht hat, ein Testament oder einen 
Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, 
6) wenn er den Erblasser durch Arglist oder widerrechtlich durch Drohung 
dazu bestimmt oder ihn umgekehrt vorsätzlich und rechtswidrig daran verhindert 
hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuhebeni, 
9) wenn er sich in Ansehung eines Testaments oder Erbvertrages des 
Erblassers einer strafbaren Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.“ 
b) Für erbunwürdig kann nicht erklärt werden, wem der Erblasser ver- 
ziehn hat (2343). 
In den Fällen zu #§ und ;tritt Erbunwürdigkeit nicht ein, wenn vor dem Eintritt 
des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt wurde oder auf 
welche die Urkundenfälschung sich bezog, unwirksam geworden ist oder die Verfügung, zu 
deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde (2339 1l).— Bei- 
spiel: A. und B. sind in dem Testament C.S als Miterben zu gleichen Teilen eingeseßzt; 
demnächst hat A. den C. durch Drohungen bestimmt, dem D. eine Geldsumme zu vermachen; 
D. stirbt eine Stunde vor C. Hier ist die dem C. abgezwungene Verfügung unwirksam und 
also A. wieder erbwürdig geworden. 
Gleichgültig ist das Motiv, aus dem der Erbe gehandelt hat. Erbunwürdig ist z. B. 
wer den Erblasser vorsätzlich im Zweikampf tötet, selbst wenn er von ihm zum Zweilampf 
gezwungen worden ist und sein Erbrecht gar nicht gekannt hat. 
1) R. 59 S. 33. 2) RNG. 72 S. 207.
	        

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