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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erbunwürdigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • I. Erbverzicht.
  • II. Erbunwürdigkeit.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 437. Erbverzicht. 8 438. Erbunwürdigkeit. 889 
2. Das Urteil, das einen Erben für erbunwürdig erklärt, ergeht auf 
Grund einer Klage, durch die der Erbschaftserwerb des Erben angefochten 
wird; klagberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des unwürdigen Erben, sei es 
auch nur bei dem Wegfall eines andern, zustatten kommt; die Klage darf 
erst nach Eintritt des Erbfalls, jedoch nicht später als ein Jahr erhoben werden, 
nachdem der Kläger den Klagegrund erfahren hat (s. 2342 I, 2341, 2340). 
3. Die Erbunwürdigkeit bedeutet, daß der Unwürdige, sobald das Urteil, 
das seine Unwürdigkeit ausspricht, rechtskräftig wird, von der Erbfolge ausge- 
schlossen ist; der Anfall der Erbschaft an ihn gilt demgemäß als nicht erfolgt; 
die Erbschaft fällt also demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Un- 
würdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (2342 II, 2344). 
II. Begeht ein Vermächtnisnehmer eine Handlung, wegen deren ein Erbe 
für erbunwürdig erklärt werden kann, so finden die Regeln zu 1 analoge 
Anwendung; der Erwerb des Vermächtnisses seitens des Unwürdigen kann 
also von jedem angefochten werden, dem der Wegfall des Vermächtnisses zu- 
statten kommt; doch geschieht die Anfechtung nicht durch Klage, sondern außer- 
gerichtlich; demgemäß tritt auch die Unwürdigkeit des Vermächtnisnehmers 
sofort mit der Anfechtung ein (2345). 
Anuhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
g 439. 
I. Der Erbverzicht ist schon vom bisherigen gemeinen und preußischen 
Recht zugelassen; daß der Verzicht eines Nachkommen oder Seitenverwandten 
des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht sich im Zweifel auch auf die Nach- 
kommen des Verzichtenden erstreckte, war nicht allgemein anerkannt, z. B. in 
Preußen nur unter der Voraussetzung, daß die Nachkommen des Verzichtenden 
diesen beerbt hatten." Das rheinische Recht ließ einen Erbverzicht nicht zu. 
II. Das bisherige gemeine und preußische Recht entzog dem unwürdigen 
Erben nur die „Vorteile“ der Erbschaft; der Erbe blieb also für die Nachlaß- 
schulden haftbar. Gemeinrechtlich kam die Unwürdigkeit eines Erben nicht dem 
nächstberufenen Erben, sondern dem Fiskus zustatten. 
Zusatz zu Abschn. VI. Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe hinter 8 391. 
1) Siehe Stobbe 5 § 314. 2) Pr. LR. II, 2 § 358. 
3) Siehe Windscheid-Kipp §§ 669 ff.; Dernb., Pr. Pr R. 3 § 101.
	        

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