Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das eigentliche Pflichtteilsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • I. Das eigentliche Pflichtteilsrecht.
  • II. Übertragung der Regeln des Pflichtteilsrechts auf Zuwendungen aus Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Siebenter Abschnitt. 
Das flichtteilsrecht. 
  
I. Das eigentliche Pflichtteilsrecht. 
I. Die pflichtteilsberechtigten Mersonen. 
8 440. 
Gewisse Angehörige des Erblassers stehn ihm nach der Auffassung des 
Gesetzes so nahe, daß sie bei seinem Tode einen Teil seines Vermögens für 
sich beanspruchen können, auch wenn er selber das Gegenteil bestimmt hat. 
Diese Befugnis wird Pflichtteilsrecht, die Angehörigen, denen die Be- 
fugnis zusteht, werden Pflichtteilsberechtigte genannt. 
I. Pflichtteilsberechtigt sind nur solche Angehörige des Erblassers, die bei 
Eintritt des Erbfalls am Leben sind (2303, 1923). Insbesondre fehlt das 
Pflichtteilsrecht einem Enkel des Erblassers, der erst nach des Erblassers Tode 
gezeugt ist. 
II. Unter den Angehörigen des Erblassers, die bei Eintritt des Erbfalls 
am Leben sind, haben ein Pflichtteilsrecht nur die allernächsten, nämlich die 
Nachkommen mit Einschluß der adoptierten, die leiblichen Eltern, der Ehegatte 
des Erblassers (2303). Dagegen ist den Geschwistern und den Großeltern des 
Erblassers ein Pflichtteilsrecht versagt. 
III. Das Pflichtteilsrecht der nahen Angehörigen des Erblassers gilt aber 
nicht ausnahmslos. 
1. Das Pflichtteilsrecht fehlt demjenigen Angehörigen, dem es vom Erb- 
lasser durch Testament rechtswirksam entzogen ist. 
a) Diese Entziehung kann, wie sich aus dem Begriff des Pflichtteilsrechts 
ergibt, nicht willkürlich geschehn, sondern ist nur aus ganz bestimmten, in 
einem gesetzlichen Kataloge mit peinlicher Genauigkeit angeführten Gründen 
statthaft. 
1) Schiffner, Pflichtteil usw. (97).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment