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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Höhere Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53 + 54 zusammengefasst in § 54 (Korrektur) I. Kreise. II. Provinzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • I. Kapitel. Die Ortsgemeinden.
  • II. Kapitel. Höhere Gemeindeverbände.
  • § 53 + 54 zusammengefasst in § 54 (Korrektur) I. Kreise. II. Provinzen.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

100 „Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. 2. Höhere Gemeindeverbände. 8 55. 
des Kreistages solange beanstanden bis der Entscheid des Ministeriums über die Gültig- 
keit des Beschlusses erfolgt (Kreisordnung 52, 67, 120). 
b) Die eigentliche Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten liegt beim 
Kreisausschuß. Dieser ernennt auch die Kreiskommunalbeamten außer dem Kreis- 
rath und beaufsichtigt ihre Geschäftsführung (Art. 44, 47). 
c) Die hauptsächlichste Aufgabe des Kreistages ist es, alljährlich das Kreis- 
budget festzustellen und in Verbindung damit die Erhebung von Kreisabgaben oder die 
Aufnahme von Kreisanlehen zu beschließen. Außerdem ist er zur Aufstellung von Kreis- 
statuten (z. B. Kreisfeuerlöschordnungen) zuständig (Art. 31). 
3. Alljährlich ist ein Voranschlag der Kreiseinnahmen und Kreisausgaben aufzu- 
stellen. Die Kreiseinnahmen bestehen aus den Einkünften des Kreisvermögens, aus 
Dotationen des Staats und der Provinz, aus Kreisanleihen, endlich aus Kreisabgaben. 
Letztere werden nicht direkt auf die Kreisangehörigen, sondern auf die Kreisgemeinden 
und die Inhaber selbständiger Gemarkungen gelegt. Jede Gemeinde ist nach Verhältniß 
ihrer gesammten Gemeindesteuerkapitalien zu belasten. Doch kann der Kreistag von 
diesem Maßstabe abweichen, namentlich solche Gemeinden, welche von einer Kreisausgabe 
besonderen Vortheil haben, entsprechend stärker besteuern. Hiewider Rekurs an den 
Provinzialausschuß (Art. 9— 11). Die Ausschreibung von Kreisabgaben bedarf mini- 
sterieller Genehmigung nur dann, wenn Kreis= und Provinzialabgaben zusammen über 
25 % der direkten Staatssteuern betragen (Art. 118). 
4. Einnahmen und Ausgaben dekretirt im Rahmen des Kreisetats der Kreisrath: 
für nicht ständige Einnahmen stellt ihm der Kreisausschuß eines seiner Mitglieder als 
Kontroleur zur Seite (Art. 42). 
5. Die Staatsaufsicht führt das Ministerium des Innern und der Justiz. Ein 
Verwaltungsstreitverfahren findet in Sachen dieser Staatsaufsicht nicht statt, sodaß also 
die Kreise gegen eine unzulässige Bevormundung seitens der Regierung weit schlechter 
geschützt sind wie die Ortsgemeinden. 
II. Provinzen. Ihre kommunale Thätigkeit steht der der Kreise nach. Sie 
bezieht sich nur auf eine Mitwirkung bei dem Bau der Kreisstraßen und auf die Ver- 
waltung einiger provinzieller Fonds und Institute. Mit Rücksicht auf diese wenig be- 
deutende Wirksamkeit der Provinzialgemeinde kann davon keine Rede sein, daß sie einen 
eigenen Kommunalbeamten nach Art des preußischen Landesdirektors erhalten sollte; 
vielmehr steht an ihrer Spitze der oberste Staatsbeamte der Provinz, der Provinzial- 
direktor. Neben ihm sind, in ähnlicher Stellung wie Kreisausschuß und Kreistag, der 
Provinzialausschuß und der Provinzialtag thätig. Die Provinzialabgaben werden auf 
die Kreise umgelegt und von diesen wie die Kreisabgaben auf die Gemeinden vertheilt, 
Die Staatsaufsicht ist die gleiche wie gegenüber den Kreisen 7). 
Fechster Abschnitt. 
Landesverwaltung. 
I. Kapitel. 
Die Polizeibehörden. 
§ 55. 1. a) Ortspolizeibehörde ist regelmäßig für jeden städtischen oder länd- 
lichen Gemeindebezirk der Bürgermeister. Keine Ausnahme von dieser Regel ist, daß 
1) KO. 82—122, 9—22.
	        

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