Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 57. Armenwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizeibehörden.
  • II. Kapitel. Vereine, Versammlungen, Presse.
  • III. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • § 57. Armenwesen.
  • § 58. Arbeiterversicherung.
  • § 59. Gesundheitswesen.
  • IV. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

104 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 8. Verw. in Bezug auf das phyfische Leben. 88 57 u. 58. 
III. Kapitel. 
Verwaltung in Bezug auf das physische Leben. 
§ 57. a. Armenwesen. Die Grundlagen der Armenpflege sind reichsgesetzlich 
bestimmt. Nur für die Ausführungsbestimmungen kommt das hessische Recht in Betracht. 
1. Ortsarmenverbände sind die Gemeinden und selbständigen Gemarkungen; Land- 
armenverbände find die Kreise 1). Indeß hat es sich gezeigt, daß durch die Landarmen- 
last die verschiedenen Kreise außerordentlich ungleich betroffen wurden; deßhalb ist neuer- 
dings 2) bestimmt, daß der Staat jedem Kreise als Beitrag zu den Landarmenausgaben 
eine Pauschsumme zur Verfügung stellt. Die Pauschsumme besteht in der Hälfte der 
Beträge, welche der Kreis in Folge der Landarmenlast im Durchschnitt der drei letzten 
Jahre hat verausgaben müssen, und wird alle drei Jahre von neuem festgesetzt. Dadurch 
wird die Verschiedenheit der Belastung der einzelnen Kreise erheblich vermindert, anderer- 
seits aber jeder Kreis, da ihm immerhin die Hälfte seiner Ausgaben endgültig als Be- 
lastung verbleibt, doch zu einer möglichst sparsamen Wirthschaft veranlaßt. — Ist ein 
Ortsarmenverband unvermögend, seine Armenlast zu tragen, so hat der Landarmen- 
verband, zu dem er gehört, ihn zu unterstützen 3). 
2. Die Verwaltung des Armenwesens geschieht durch die kommunalen Organe der 
Gemeinden und der Kreise oder durch besondere Kommissionen, welche von der Gemeinde- 
vertretung oder dem Kreistage eingesetzt werden. Staatsaufsicht wie bei der sonstigen 
Kommunalverwaltung; insbesondere kann die Gemeinde durch den Kreisausschuß gezwungen 
werden, erhöhte Geldbeträge zur Bestreitung der Armenlast in den Etat einzustellen, 
einen Armenarzt anzunehmen u. f. f. 
3. à) Wenn ein Armer sich darüber beschwert, daß ein Ortsarmenverband ihm 
die Unterstützung verweigert oder ungenügend gewährt, so entscheidet der Kreisausschuß. 
Geht die Beschwerde gegen einen Landarmenverband, so entscheidet der Provinzialausschuß. 
Beide Entscheidungen sind endgültig und erfolgen im gewöhnlichen Beschlußverfahren 0. 
b) Wenn zwei Orts= oder Landarmenverbände darüber streiten, wer von ihnen 
einen Armen zu unterstützen hat oder wieviel ein Verband wegen Unterstützung eines zu 
einem fremden Verbande gehörigen Armen von letzterem Verbande erstattet verlangen 
kann, so entscheidet der Provinzialausschuß im Verwaltungsstreitverfahren. Rekurs an 
das Bundesamt für Heimathwesen?). 
4. Jeder Apotheker ist verpflichtet, Arzneien auf Kredit abzugeben. Stellt sich 
binnen Jahresfrist heraus, daß der Empfänger zahlungsunfähig ist, so kann der Apo- 
theker Bezahlung vom Armenverband fordern ). 
§ 58. b. Arbeiterversicherung. Auch hier sind die Grundlagen durch die Reichs- 
gesetze gegeben, und nur einzelne hessische Ausführungsbestimmungen sind zu erwähnen. 
1. a) Allgemeine Krankenversicherung?). Die Aufsicht führt in den Stadtgemeinden 
der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Kreisrath. Die Statuten der Ortskranken- 
kassen werden von der Gemeindevertretung aufgestellt und vom Kreisrath genehmigt; die 
Genehmigung kann nur mit Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden; die Auf- 
lösung von Ortskrankenkassen geschieht durch den Kreisausschuß. — Ueber Streitigkeiten 
zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern einer= und den Krankenkassen andererseits ent- 
1) Ausf. Ges. v. 14. Juli 1871, Art. 2—7. 
2) Ges. v. 24. Mai 1893. 
3 Ausf.Ges. Art. 18. 
4) KO. Art. 48 II, Nr. 7, 67; 98, 2 h, 111. 
5) KO. Art. 98, 2 g, 111, Abs. 4. 
6) Ges. v. 30. Okt. 1860. Erk. des Landgerichts Mainz, Z. 11, S. 148. 
7) Ausf. Verordn. v. 5. Nov. 1892.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.