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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeiner Theil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 62. Wasserrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizeibehörden.
  • II. Kapitel. Vereine, Versammlungen, Presse.
  • III. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • A. Allgemeiner Theil.
  • § 60. Bauwesen.
  • § 61. Feuerpolizei.
  • § 62. Wasserrecht.
  • § 63. Versicherungsrecht.
  • § 64. Wegerecht.
  • § 65. Verkehr.
  • § 66. Kreditwesen.
  • B. Einzelne Erwerbszweige.
  • V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

8 63. Deichwesen. Versicherungsrecht. 113 
zubringen; wegen des Deichbau's dagegen wird er nur gutachtlich gehört, es sei denn, 
daß die Regierung auch den Deichbau freiwillig dem Verbande überträgt (Art. 18—31). 
c) Im Ueberschwemmungsgebiet bestehen zahlreiche Eigenthumsbeschränkungen. So 
darf auf der Wasserseite 2, auf der Landseite 1 Meter vom Dammfuß weder gepflanzt 
noch geackert werden; nur Gräserei ist statthaft. Baumpflanzungen sind erst 5—20 Meter 
vom Dammpuß zulässig u. s. f. (Art. 1, 32—429. 
6. Sommerdämme werden von den Betheiligten auf eigene Kosten frei errichtet. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nur ihre zulässige Maximalhöhe (Art. 44—46). 
§ 63. d. Versicherungsrecht. I. Gebäudefeuerversicherung. 1. Es 
ist eine allgemeine Zwangsversicherung auf Gegenseitigkeit bei der mit dem Versicherungs- 
monopol ausgerüsteten Brandversicherungsanstalt durchgeführt. So bereits durch die 
Brandassekuranzordnung von 1816; jetzt gilt das Gesetz vom 28. Sept. 1890. 
2. Versicherungspflichtig sind alle Gebäude, die mehr als 100 Mark werth sind, 
außer dem Residenzschloß zu Darmstadt, den Mainzer Festungswerken. Die Versiche- 
rung gilt für den vollen Bauwerth. Sie bezieht sich auf Feuerschaden jeder Art, auf 
Gas= und Dampfkesselexplosionen, kalten Blitzschlag, endlich auf den bei der Löschung 
eines Feuers herbeigeführten Schaden; ausgenommen sind Kriegsschäden. 
3. Die Versicherungssumme wird nur in Höhe des wirklich verursachten Schadens 
und nur insoweit gezahlt, als sie zum Wiederaufbau des beschädigten Gebäudes in 
gleicher Art und an gleichem Platze verwendet wird; doch kann auf die letztere Be- 
dingung ausnahmsweise Verzicht geleistet werden. Ruhen Hypotheken auf dem Gebäude, 
so geschieht die Zahlung nicht an den Eigenthümer, sondern an einen Vertrauensmann. 
War der Schaden durch fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung des Versicherten 
herbeigeführt, so werden nur die Hypothekenschulden an die Gläubiger gegen Abtretung 
ihrer Rechte ausbezahlt. 
4. Die jährlich ausgezahlten Versicherungssummen und die Jahresunkosten werden 
im nächstfolgenden Jahr auf die versicherten Eigenthümer nach Verhältniß des Werths 
ihrer Gebäude umgelegt. Eigenthümer besonders feuergefährlicher Gebäude werden 
tarismäßig mit einem erhöhten Beitrage belastet. Die Umlagen werden wie Steuern 
beigetrieben. 
5. Die Versicherungsgeschäfte werden von der Brandversicherungskammer, einer 
dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Kollegialbehörde, besorgt. 
Für gewisse Angelegenheiten wird sie durch je drei von den drei Provinzialausschüssen 
gewählte Hauseigenthümer verstärkt. Die Abschätzung der versicherungspflichtigen Ge- 
bäude erfolgt nach Anhörung des Bürgermeisters durch Sachverständige; gegen deren 
Gutachten findet Rekurs an eine Berufungskommission statt, welche aus je einem 
von dem Versicherten und der Brandversicherungskammer ernannten Sachverständigen 
besteht und, falls diese sich über die Schätzung nicht einigen, durch einen Dritten vom 
Kreisamt ernannten Sachverständigen verstärkt wird. Aehnlich werden vorkommende 
Feuerschäden abgeschätzt, nur daß hier das Kreisamt in jedem Fall für die Berufungs- 
kommission noch ein drittes Mitglied ernennen muß. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
II. Mobiliarfeuerversicherung). Sie darf nur bei Anstalten er- 
folgen, die in Hessen besonders konzessionirt sind und einen dort wohnhaften General- 
agenten bestellen. Jede Versicherung ist vor ihrem Abschluß oder ihrer Verlängerung 
vom Kreisamt zu genehmigen. 
1) Pfaff, Die Gebäudefeuerversicherungsgesetzgebung in Hessen, 1891. 
2) Ges. v. 25. Nov. 1871. V. v. 11. Dez. 1871. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Hessen. 8
	        

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