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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Kirchenstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizeibehörden.
  • II. Kapitel. Vereine, Versammlungen, Presse.
  • III. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
  • § 75. Unterrichtswesen.
  • § 76. Beaufsichtigung von Pflegekindern, Waisen, verwahrlosten Kindern u.s.f.
  • § 77. Sittenpolizei.
  • § 78. Kirchenstaatsrecht.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

142 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 5. Verwaltung mit Bezug auf das geistige Leben. § 78. 
Hat z. B. der protestantische Bater das katholische Abendmahl genommen, ohne dem 
Gerichte Anzeige zu machen, so muß er zwar die protestantische Kirchensteuer weiter- 
zahlen, nach seinem Tode werden aber seine Kinder katholisch erzogen. 
Auch die Frist, zu welcher der Uebergetretene von seiner Steuerpflicht frei wird, 
folgt den Regeln zu a)1). Nur die auf den Volksschulunterricht bezügliche Regel gilt 
für denjenigen, der von einer korporativen Kirche zu einer anderen übertritt, nicht. 
I) Tritt endlich Jemand, der einer nicht korporativen Religionsgemeinschaft an- 
gehört hatte, aus dieser aus, so bestimmen sich die Formen des Austritts und seine 
bürgerlichen Wirkungen nach bürgerlichem Gesellschaftsrecht. Als Austrittsform wird 
also regelmäßig formlose Kündigung genügen. 
II. Evangelische Kirche. Ihre Verfassung beruht auf dem Landesbischof- 
thum des Großherzogs und einem System von Synoden (Gemeindeversammlung und 
Gemeindevertretung, Dekanatssynode, Landessynode). Die Einzelheiten sind kirchenrecht- 
licher Art und scheiden deßhalb aus dieser staatsrechtlichen Darstellung aus. Erwähnt 
sei nur, daß der Großherzog sein bischöfliches Regiment durch das Oberkonsistorium 
ausübt, und unter diesem ein Superintendent für jede Provinz, ein Dekan für jeden 
Dekanatsbezirk steht, ferner, daß Kirchengesetze vom Großherzog unter Zustimmung der 
Landessynode erlassen werden?), endlich daß die Geistlichen nicht als Staatsbeamte gelten 
und deßhalb besonderen Gehalts= und Pensionsgesetzen 3), besonderen Disziplinarbestim- 
mungen und besonderen Disziplinarbehörden unterliegen ). — Der Staatszuschuß für 
die evangelische Kirche beträgt 240 000 Mk. jährlich. 
III. Katholische Kirche. 1. Deren Organisation in Hessen beruht auf der 
Bulle Provida sollersque vom 16. August 1821. Danach gehört Hessen zur ober- 
rheinischen Kirchenprovinz, deren Erzbischof in Freiburg seinen Sitz hat, und bildet eine 
eigene bischöfliche Diözese mit dem Sitz in Mainz. 
2. Bei Erledigung des bischöflichen Stuhles stellt das Domkapitel zunächst eine 
Kandidatenliste auf; die Regierung streicht aus ihr die ihr nicht genehmen Kandidaten, 
unter den übrigen trifft das Domkapitel dann die endgültige Wahl, welche schließlich 
noch der päpstlichen Bestätigung unterliegt. 
3. Religiöse Orden und ordensähnliche Kongregationen, welche am 1. Okt. 1874 
bereits in Hessen bestanden, können aus Gründen des öffentlichen Wohls oder wegen 
Ungehorsams gegen die Gesetze oder Anordnungen der Behörden aufgelöst und geschlossen 
werden. Kommt es zu solcher Maßregel nicht, so bleiben die Orden und Kongregationen 
in dem Bestand, welchen sie am 1. Okt. 1874 hatten, fortbestehen; sie können dagegen 
weder neue Mitglieder aufnehmen noch neue Niederlassungen oder Anstalten gründen. 
Doch kann das Ministerium des Innern und der Justiz von diesen Beschränkungen in 
zwei Fällen dispensiren. Es kann nämlich erstens solchen weiblichen Orden oder Kon- 
gregationen, welche sich ausschließlich dem Unterricht widmen und Privatunterrichts- 
anstalten besitzen, die Aufnahme neuer Mitglieder insoweit gestatten, als es zur Erhal- 
tung der Lehrkräfte in ihrer bisherigen Zahl nöthig ist. Es kann zweitens den Orden und 
Kongregationen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, nicht bloß die Auf- 
nahme neuer Mitglieder, sondern auch, soweit ein Bedürfniß vorhanden, die Errichtung 
neuer Niederlassungen erlauben 5). 
4. Der Staatszuschuß für die katholische Kirche beträgt jährlich 129 872 Mk. 
1) A. Schmidt, S. 256, Anm. 593. Abw. wie dort erwähnt, die hessische Praxis. 
2) Kirchenverf. v. 6. Januar 1874, § 107, Nr. 1. 
3) Kirchenges. v. 11. Juli 1879. 4) Kirchengesetz v. 26. Nov. 1883. 
5) Ges. v. 23. April 1875, die religiösen Orden u. s. f. betr.
	        

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