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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Kirchenstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizeibehörden.
  • II. Kapitel. Vereine, Versammlungen, Presse.
  • III. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • V. Kapitel. Verwaltung in Bezug auf das geistliche Leben.
  • § 75. Unterrichtswesen.
  • § 76. Beaufsichtigung von Pflegekindern, Waisen, verwahrlosten Kindern u.s.f.
  • § 77. Sittenpolizei.
  • § 78. Kirchenstaatsrecht.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

8 759. Auswärtige Angelegenheiten. 143 
5. Die sonstigen Regeln sind rein kirchenrechtlicher Art. 
IV. Jüdische Relionsgemeinschaft. 1. Das Land ist in Rabbinats- 
bezirke eingetheilt; die Rabbiner werden vom Ministerium des Innern und der Justiz 
ernannt; ihr Gehalt wird durch Umlagen auf die Angehörigen der jüdischen Gemeinde 
bestritten. Für jede Gemeinde wird unter Mitwirkung des Kreisamts ein Gemeinde- 
vorstand gewählt 7. Z„ 
2. Die Gemeinden können mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und 
der Justiz Steuern ausschreiben, die auf ihre Angehörigen nach Verhältniß der Kom- 
munalsteuerkapitalien umgelegt werden. Ein Staatszuschuß wird nicht gewährt. 
3. Der Austritt von Juden aus dem Judenthum richtet sich nach den oben S. 141 
entwickelten Regeln. Dagegen bestehen für den Fall, daß ein Jude nur aus der jüdischen 
Religionsgemeinde seines Wohnsitzes ausscheiden, dagegen im Judenthum verbleiben will, 
besondere Vorschriften ); ein derartiger jüdischer Dissident bleibt nämlich für alle Ver- 
pflichtungen seiner bisherigen Gemeinde, welche bereits zur Zeit seines Austritts dritten 
Personen gegenüber begründet waren, fünf Jahre lang beitragspflichtig. 
Siebenter Abschnitt. 
Auswürtige Angelegenheiten. 
§ 79. 1. Die auswärtigen Angelegenheiten werden vom Staatsminister ver- 
waltet. 
2. Hessen besitzt das Recht, direkt mit deutschen und außerdeutschen Staaten in 
friedlichen Verkehr zu treten und auch Verträge mit ihnen zu schließen. Nur dürfen 
die Verträge den Reichsgesetzen und den vom Reiche geschlossenen Verträgen nicht wider- 
streiten. 
3. Demgemäß besitzt Hessen auch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. Doch 
macht es von dem aktiven Gesandtschaftsrecht nur gegenüber Preußen Gebrauch. Ein 
eigener Gesandter bei der hessischen Regierung ist nur von Preußen, ein Geschäftsträger 
von England bestellt; doch haben die übrigen Staaten, welche in Deutschland Gesandte 
bestellt haben, diese auch bei der hessischen Regierung beglaubigt. 
4. Konsuln kann Hessen nur in den andern deutschen Staaten bestellen; es hat 
von diesem Recht in Frankfurt a. M., Hamburg, Bremen und Leixzig Gebrauch ge- 
macht. Dagegen hat Hessen über die Zulassung auswärtiger Konsuln in seinem Staats- 
gebiete frei zu befinden, und hat deren eine größere Zahl — die meisten freilich mit 
dem Sitz in Frankfurt a. M. — zugelassen. 
1) V. v. 2. Nov. 41. 
2) Ges. v. 10. Sept. 1878, den Austritt aus den israel. Religionsgemeinden betr.
	        

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