Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Staatsangehörige und Staatsgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Forts. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Staatsoberhaupt.
  • II. Kapitel. Staatsangehörige und Staatsgebiet.
  • § 6. Die Staatsangehörigen.
  • § 7. Forts. Besondere Klassen der Staatsangehörigen.
  • § 8. Das Staatsgebiet.
  • III. Kapitel. Der Landtag.
  • IV. Kapitel. Die Behörden und ihr Verfahren.
  • V. Kapitel. Der Staatsdienst.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

16 Zuweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 2. Staatsangehörige und Staatsgebiet. § 7 
Laubach, Solms-Rödelheim, Isenburg-Meerholz, Stolberg-Roßla (wegen Ortenberg), Schlitz 
genannt von Görtz), Erbach-Erbach, Erbach-Fürstenau, Erbach-Schönberg, Leiningen- 
Westerburg 2) (wegen Ilbenstadt). 
Die Vorrechte der Standesherren waren nach ihrer Unterwerfung unter die hessische 
Landeshoheit anfänglich sehr bedeutend, was die Polizei und Gerichtsbarkeit über ihr 
Gebiet, ein beschränktes Begnadigungsrecht 3), ihre Steuerbegünstigungen, ihren bevorzugten 
Gerichtsstand u. dgl. anbetraf (Edikt vom 1. Aug. 1807, 17. Febr. 1820), erklärlich 
genug, da sie noch kurz zuvor den hessischen Landgrafen völlig gleichberechtigt zur Seite 
gestanden hatten; doch verzichteten die Standesherrn meist vertragsmäßig auf ihre 
wichtigsten Regierungsrechte!). Das Gesetz vom 7. Aug. 1848 nahm ihnen sodann 
ihre bevorrechtete Stellung fast ganz. Später ist ein Theil ihrer Vorrechte durch Edikt 
vom 18. Juli 1858 wieder hergestellt. Schließlich hat aber die Reichsgesetzgebung 
ihnen wieder einige Vorrechte genommen, z. B. den besonderen Gerichtsstand in bürger- 
lichen Streitsachen vor dem Oberlandesgericht. Im Ganzen ist zur Zeit die Stellung 
der Standesherren in Hessen ungünstiger als in Preußen. 
Die Vorrechte der Standesherren und ihrer Familien sind jetzt die folgenden?): 
a) Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern. 
b) Die Standesherren sind geborene Mitglieder, der ersten Kammer. 
Jc) Sie und sämmtliche Mitglieder ihres Hauses sind nicht wehrpflichtig; die zur 
Wohnung für sie bestimmten Gebäude sind frei von Einquartirung"). 
2) Sie sind vom Zwang der Jagdwaffenpässe befreit; ebenso sie und ihre Familie 
innerhalb ihres Gebiets vom Chausseegeld. Im Uebrigen besitzen sie keine Steuer- 
befreiung. 
e) Innerhalb ihres Privatbesitzes kann die Ortspolizei Personen übertragen werden, 
welche der Großherzog auf ihren Vorschlag ernennt. 
1) Bei Bildung der Kreise, Gerichtsbezirke u. s. f. soll eine Zerreißung des standes- 
herrlichen Gebiets thunlichst vermieden werden. 
8) Ihr Gerichtsstand in bürgerlichen Streitsachen ist seit der neuen Justizorgani- 
sation der gewöhnliche, ebenso in Grundbuchsachen; in den übrigen Sachen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit stehen sie sammt ihrer Familie unter dem Oberlandesgericht in Darm- 
stadt?'). In Strafsachen ist der Gerichtsstand der Standesherren bei einem Gericht, 
welches unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtspräsidenten und unter berathender Mit- 
wirkung zweier Oberlandgerichtsräthe aus sechs vom Großherzoge ernannten Standes- 
genossen des Angeschuldigten besteht 3). Das gleiche Vorrecht ist durch ein hessisches Gesetz 
allen Mitgliedern der standesherrlichen Häuser eingeräumt; doch widerspricht dieses Gesetz 
dem Reichsrecht und ist deßhalb ungültig?). 
h) Sie haben nach Maßgabe des Besitzstandes von 1848 das Kirchen= und Schul- 
patronat innerhalb ihres Gebiets; ebenso bei neubegründeten Kirchen oder Schulen ihres 
Gebiets, wenn sie deren Fundation übernehmen. 
1) Bek. v. 30. Dez. 1808. 
2) Ueber diesen siehe 26. Landt. I. Kammer, Beilage 16. 
3) V. v. 24. Febr. 1812. 
4) Siehe oben S. 2. 
5) Edikt vom 18. Juli 1858. 
6) Reichsges. v. 9. Nov. 1867, § 1, v. 25. Juni 1868, § 4. 
7) Edikt Art. 126. Ges. vom 3. Sept. 1878, Art. 9. 
8) Edikt, Art. 12 a. Gesetz vom 3. Sept. 1878, Art. 9. 
9) Hess. Ges. v. 3. Sept. 1878, Art. 9, verglichen mit dem Einf.Ges. zum G.V.Ges., 8 7, 
welches nur von den „Standesherren" spricht.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.