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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 4.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

136 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
Maßregeln der Gesetzgebung ausgeführt werden sollen, ob dabei nur Gründen 
der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder auch ethischen Erwägungen Raum 
gegeben werden soll. Man darf deshalb nicht folgern, daß weil das Reich 
die eine oder andere dieser Materien, z. B. die Gewerbeordnung unter vor- 
wiegend sozialpolitischen Gesichtspunkten gesetzlich geregelt hat, nun jede 
Maßregel der Sozialpolitik zu seiner Kompetenz gehöre; nur soviel ist zu- 
zugeben, daß das Reich im Rahmen seiner durch Art. 4 umschriebenen 
Kompetenz für die Betätigung der Sozialpolitik freien Spielraum hat. Die 
Sozialpolitik ist schon deshalb keine ausschließliche Domäne des Reichs, weil 
die praktische Ausführung eines großen Teils der sozialpolitischen Gesetze, 
insbesondere der Gewerbeordnung, soweit dabei die Organe des Staates 
beteiligt find, den Einzelstaaten überlassen ist. Auch die Einzelstaaten find 
daher auf dem Gebiete der Sozialpolikik vor neue und große Aufgaben 
gestellt und es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, alle an sich möglichen 
sozialpolitischen Zwecke, die mit dem gewerblichen Leben im Zusammenhange 
stehen, ohne weiteres der Kompetenz des Reichs zuzuzählen. Es ist auch 
hier stets im Auge zu behalten, daß die Vermutung für die Kompetenz der 
Einzelstaaten spricht. 
Die Kompetenz des Reichs ist z. B. nicht begründet für Aktionen, die 
in das Gebiet oder Wohlfahrtspolizei fallen, und nur unter diesem Ge- 
sichtspunkt noch als Staatsaufgabe anerkannt werden können. Hierher 
gehört die Beilegung von Streikes; vgl. die Reichstagsverhandlung v. 
26. Jan. 1904 St. B. 524 ff. Streikes, mögen sie mit oder ohne innere 
Berechtigung begonnen sein, mögen sie gelingen oder mißlingen, welch 
letzterer Fall so oft eintritt, lediglich deshalb, weil von den Urhebern die 
ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel überschätzt wurden, stellen durch 
die mit ihnen verbundene Schädigung des Nationalvermögens stets ein 
wirtschaftliches übel dar, und deshalb handelt es sich bei der Beilegung 
von Streikbewegungen um ein sozialpolitisches Ziel, das den allgemeinen 
Staatsaufgaben nicht fremd ist, aber nur die Einzelstaaten können nach 
Lage des geltenden Rechts eine dahingehende Tätigkeit entfalten, wenn im 
einzelnen Falle unmittelbare Eingriffe unternommen werden sollen, weil 
hierin nichts anderes als ein Akt der Wohlfahrtspolizei gefunden werden 
kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt hat die Reichsverwaltung die Zu- 
ständigkeit des Reichs abgelehnt, als in der Reichstagssitzung v. 18. Jan. 1902 
St. B. 3486B an sie das Verlangen gestellt wurde, für akute wirtschaft- 
liche Notstände sogen. Notstandsdarlehn zu gewähren und der ungünstigen 
Konjunktur des Arbeitsmarktes durch Schaffung vermehrter Arbeitsgelegen- 
heit zu Hilfe zu kommen, ferner als in der Reichstagsfitzung v. 21. April 1904 
St. B. 2288 das Einschreiten der Reichsverwaltung gegenüber der Stilllegung 
von Zechen gefordert wurde; in d. J. 1908 und 1904 waren nämlich im 
Rheinisch-Westfälischen Kohlenrevier zur Verminderung der Produktion mit 
Rücksicht auf Produktionseinschränkungen, die das Kohlensyndikat angeordnet 
hatte, Zechen stillgelegt und dadurch die Arbeitsgelegenheit vermindert 
worden. Hier spielte übrigens auch die streitige Frage hinein, ob das 
Reich zu Eingriffen in das Bergrecht kompetent sei, eine Frage, deren Lösung 
davon abhängt, ob man dem Worte Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 4 
Ziff. 1 die weitere Bedeutung gibt, die es, wie anzunehmen ist, im Art. 3 R.V. 
hat, oder den eingeschränkten Sinn, welcher der Gewerbeordnung zugrunde
	        

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