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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe T.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Thronlehen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 208 — 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem Kaiserlichen 
Kommissar und den Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele 
ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobil— 
machung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll— 
zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Kriegsleistungsgesetzes 
vom 13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbei— 
schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde— 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in Ortschaften anderer Pferde-Aushebungs- 
bezirke verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 
des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine 
Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militär- 
behörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder 
Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Amtshauptmannschaften bei Eintritt der Mobil- 
machung allgemein bekannt zu geben. 
12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilen die Generalkommandos im 
Einvernehmen mit den Kreishauptleuten den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden 
auf die einzelnen Aushebungsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand dieser Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berück- 
sichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der 
Bedarf an Reitpferden I und Zugpferden I voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt 
wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Eirverständniß mit den Kreishauptleuten 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten 
täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt 
sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
8 13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungskommissare im Einvernehmen 
mit den Amtshauptleuten für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan 
auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der ver—
	        

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