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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 20.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

406 V. Reichstag. Art. 20. 
nicht annähernd so weit reicht. Heer und Flotte sind im eminenten Maße 
— wegen der allgemeinen Wehrpflicht und wegen des alle Klassen angehen- 
den Interesses an der Integrität des Landes äußeren Feinden gegenüber — 
eine Angelegenheit des ganzen Volks. Die indirekten Steuern, die vom 
Reich erhoben werden, find bei weitem nicht so nach dem Befitz abgestuft 
wie die direkten Steuern, da ein großer Teil der indirekten Steuern Gegen- 
stände des allgemeinen Konsums betrifft; bei der sozialen Gesetzgebung, die 
ebenfalls dem Reiche obliegt, beruht allerdings die Beteiligung des all- 
gemeinen Interesses, soweit es sich um die finanzielle Seite dieser Gesetz- 
gebung handelt, nicht auf derselben Grundlage, da die eine Schicht der 
Bevölkerung der empfangende, die andere der gebende Teil ist, aber an der 
Erhaltung des sozialen Friedens find alle Klassen gleich interessiert und 
jedesfalls würde diese Gesetzgebung ihren Zweck weniger gut erreichen, wenn 
sie ohne eigene Beteiligung der Arbeiterklassen ins Leben träte. Denn darin 
liegt ein Vorzug des allgemeinen Wahlrechts, den man ihm vorbehaltlos 
nachrühmen kann, daß es wenigstens die Möglichkeit gewährt, Männer aus 
der Werkstatt als berufene Vertreter der Arbeiterschaft in das Parlament 
zu senden, um die wirtschaftlichen Interessen der an Kopfzahl alle anderen 
Stände weit übertreffenden Arbeiterschaft zu vertreten. Wenn auch in dieser 
Beziehung der Erfolg hinter den Erwartungen zurückbleibt, so wirken dabei 
Momente mit, die mit dem allgemeinen Wahlrecht nicht notwendig im 
inneren Zusammenhange stehen. 
d) Die Gründe für die direkte Wahl. 
Zur Darlegung der Gründe, die maßgebend waren, um das indirekte 
System der preußischen Wahl mit dem direkten System zu vertauschen, 
hat Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung v. 28. März 1867 St. B. 429 
an einem Zahlenbeispiel ausgeführt, daß in jeder Abstimmung eine Fehler- 
quelle steckt, weil die Minorität unberücksichtigt bleibt und daß die direkte 
Wahl insofern mehr Chancen für eine richtige Wiedergabe der Ansicht der 
Urwähler bietet, als eine Abstimmung, nämlich die der Urwähler für die 
Wahlmänner ausgeschieden wird. Die vom Fürsten Bismarck aufsgestellte 
Rechnung würde aber auch für die direkte Wahl zu dem Ergebnis führen, 
daß im schlimmsten Falle, d. h. wenn der Abgeordnete nur mit knapper 
Majorität gewählt ist und im Parlament sich auch nur wenig mehr als 
die Hälfte der Stimmen auf die betreffende Vorlage vereinigt hat — daß 
dann nur etwas mehr als ein Viertel der Wählerschaft von der Parlaments- 
mehrheit repräsentiert wird. Dabei kommen sogar nur diejenigen Personen 
in Betracht, die von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht und gültige Stimmen 
abgegeben haben; selbst dieser Bruchteil kann sich bei der direkten Wahl 
unter Berücksichtigung der bei der einzelnen Wahl und bei der Abstimmung 
im Parlament unterlegenen Minoritäten auf ein Viertel reduzieren. Bei 
der indirekten Wahl kann diese Reduktion allerdings bis auf ein Achtel 
ausgedehnt werden, weil dort noch mit der Minorität der Wahlmänner zu 
rechnen ist. Aber so ungünstig liegt der Sachverhalt in der Regel nicht, 
weil bei den Wahlen es nicht immer dieselbe Partei ist, die in einer starken 
Minorität bleibt, und deshalb dieser Fehler, der mit jeder nach einzelnen 
Bezirken abgegrenzten Mehrheitsabstimmung untrennbar verbunden ist, 
zwischen den verschiedenen Wahlbezirken sich einigermaßen ausgleicht. Was
	        

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