Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1917
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Bandzählung:
101
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nr. 79.
Bandzählung:
79
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 305.) Kirchengesetz über den Warte- und Ruhestand der evangelischen Geistlichen.
Bandzählung:
305
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Bemerkung der Verlagshandlung.
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Anhang. Elsass-Lothringen.
  • I. Geschichtliche Entwickelung des staatsrechlichen Verhältnisses.
  • II. Die gegenwärtige staatsrechtliche Stellung des Reichslandes im Allgemeinen.
  • 1) Elsass-Lothringen kein Staat.
  • 2) Reichsgesetze und Landesgesetze in Elsass-Lothringen.
  • 3) Reichs- und Staatsangehörigkeit in Elsass-Lothringen.
  • 4) Reichsfiskus und Landesfiskus in Elsass-Lothringen.
  • 5) Reichsbeamte und Landesbeamte in Elsass-Lothringen.
  • 6) Feststellung des Begriffes Reichsland.
  • III. Die Organisation des Reichslandes in seiner Gesammtheit.
  • IV. Oertliche Gliederung der Verwaltung des Reichslandes.
  • Register.
  • Leerseite

Volltext

11. Elsaas-Lothringen. 367 
$ 376. 
2) Boichsgasetze und Landesgesetze In Elsass-Lethringen. 
Allerdings kann man auch in Elsass-Lothringen solche Gesetze 
unterscheiden, welche nach den Grundsätzen der Reichsverfassung 
zur allgemeinen Zuständigkeit der Reichsgewalt, und solche, welche 
grundsätzlich in die Sphäre der Einzelstaaten gehören. Gegen- 
ständlich ist dieser Unterschied auch für Elsass-Lothringen vor- 
handen; es werden für dasselbe Gesetze erlassen, welche zur allge- 
meinen Zuständigkeit des Reiches gehören, z. B. über Militär-, 
Zoll-, Handelswesen; es bedarf aber auch solcher Gesetze, welche für 
die Einzelstaaten auf dem Wege der Landesgesetzgebung zu erlassen 
sind, z. B. Gesetze über Unterrichtswesen, Polizei, landwirthschaft- 
liche Verhältnisse u.s. w. Letztere Gesetze werden auch für Elsass- 
Lothringen zur »Landesgesetzgebung«, »zur inneren Gesetzgebung: 
gerechnet, aber für beide Arten von Gesetzen ist die Reichsgewalt 
dieselbe Quelle. Auch die sogenannten Landesgesetze ruhen auf 
der gesetzgeberischen Autorität des Reiches, wenn das Reich fekul- 
tativ auch einen andern Weg der Entstehung zugelassen hat. Alle 
für Elsass-Lothringen erlassenen Gesetze sind Reichsgesetze, mag 
ihr Gegenstand grundsätzlich auch in den Bereich der Einzelstaaten 
gehören. Es sind diese sogenannten Landesgesetze örtliche 
Reichsgesetze im Gegensatz zu den allgemeinen Reichsgesetzen. 
In Elsass-Lothringen bestehen gegenwärtig folgende Formen 
der Gesetzgebung neben einander. Elsass-Lothringische Landes- 
gesetze entstehen: 1) durch Erlass des Kaisers mit Zustimmung des 
Bundesrathes und des Landesausschusses; diese Form wird als die 
regelmässige der Landesgesetzgebung bezeichnet. Hier erscheint 
der Kaiser als der eigentliche Gesetzgeber, Bundesrath und Landes- 
ausschuss nur als mitwirkende konstitutionelle Organe. Dem Kaiser 
steht die Sanktion zu, welcher in voller Freiheit darüber entscheidet, 
ob ein vom Bundesrath und Landesausschuss genehmigter Gesetz- 
entwurf zum Gesetze erhoben werden soll; 2) auf dem regelmässigen 
Wege der Reichsgesetzgebung, wo die Uebereinstimmung von Bun- 
desrath und Reichstag ausreicht und eine besondere Sanktion des 
Kaisers nicht mehr erforderlich ist; 3) durch Erlass des Kaisers mit 
Zustimmung des Bundesrathes. Dies sind die oben erwähnten 
Verordnungen mit provisorischer Gesetzeskraft. Ueber 
die verfassuugsmässigen Voraussetzungen solcher Verordnungen ist 
bereits oben die Rede gewesen.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.