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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 40.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 40. 517 
notwendig ist, wenn die Bestimmungen des Zollv.-Vertr. — und des ganzen 
dazu gehörigen, in diesem Vertrage inbezug genommenen Materials — ab- 
geändert werden sollen. Alsdann entsteht die weitere Frage, welche Be- 
stimmungen des Zollv.-Vertr. denen der Verfassung gleichstehen und welche 
nicht. Die Verfassung enthält hierauf keine Antwort, weder im Art. 40 
noch anderwärts. Durch den indifferenten Ausdruck „beziehungsweise“ ist 
die Lösung umgangen. Man war sich darüber schon bei der Annahme der 
Verfassung klar. Bei der Beratung über den badisch-hessischen Vertrag kam 
die Frage in der Reichstagssitzung v. 7. Dez. 1870 St. B. 126 f. zur Sprache. 
Auf eine den Zweifelspunkt anregende Frage des Abg. Lasker erwiderte der 
Präsident des Bundeskanzleramts Delbrück, daß das in Betracht kommende 
Material „zum Teil administrativer Natur, zum Teil legislativer Natur 
und zum Teil verfassungsmäßiger Natur“ sei, daß aber die Klasfifizierung 
der einzelnen Bestimmungen nach diesen drei Gruppen derart schwierig und 
zeitraubend sei, daß die Arbeit nicht mehr im richtigen Verhältnis zu dem 
davon zu erwartenden Nutzen stehe und daß man deshalb von einer näheren 
Bestimmung Abstand genommen habe. Der Abg. Miquel erwiderte, daß 
diese Erklärung wenig befriedigend sei und sprach die — nicht in Erfüllung 
gegangene — Erwartung aus, daß demnächst dem Reichstag ein den Art. 40 
vervollständigendes Reichsgesetz vorgelegt werden würde; im übrigen inter- 
pretierte der Abg. Miquel die Erklärung des Präfidenten Delbrück dahin, 
daß die Bestimmungen in zwei Gruppen zerfielen, von denen die eine im 
Wege der einfachen Reichsgesetzgebung, die andere nur nach Maßgabe des 
Art. 78 mit erhöhter Mehrheit im Bundesrat abgeändert werden könnte. 
Damit war die Debatte über diese Frage geschlossen. Weiteres Material 
für die Auslegung des Art. 40 enthalten weder die Reichstagsverhand- 
lungen noch ergibt es sich aus der Regierungsvorlage, die schon für die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes inhaltlich mit der jetzt geltenden Vor- 
schrift übereinstimmte. Jedoch geht aus der Erklärung des Präsidenten Del- 
brück soviel zweifelsfrei hervor, daß die Unklarheit im Wortlaut des Art. 40 
absichtlich hergestellt wurde, um nicht zu einer Frage Stellung zu nehmen, 
die nicht spruchreif war und deren Lösung so große Schwierigkeiten bereitet 
hätte, daß die Mühe nicht mehr im richtigen Verhältnis zu dem praktischen 
Erfolg gestanden haben würde. Abgesehen hiervon hat der Präsident Del- 
brück ausdrücklich bezeugt, daß nicht nur neben den verfassungsrechtlichen 
Bestimmungen Vorschriften anderer Art in dem durch Art. 40 aufrecht er- 
haltenen Rechtsstoff inbegriffen seien, sondern auch daß letztere Vorschriften 
in legislative und administrative zerfielen, eine Anficht, die in dem Wort- 
laut des Art. 40 insofern eine Stütze findet, als man in der Ausführung 
des Art. 7 einen Hinweis sowohl auf die gesetzgebende wie auf die Ver- 
ordnungsgewalt des Bundesrats erkennen kann (Ziff. 1 und 2). Der Abg. 
Miaquel hat freilich nur die beiden Alternativen ins Auge gefaßt, bei denen 
der Reichstag ausnahmslos beteiligt ist, den verfassungsrechtlichen und den 
einfach-legislativen Charakter der inbezug genommenen Vorschriften. Aus 
dem Umstande, daß der Präsident Delbrück auf diese nach seinen Aus- 
führungen geäußerte Ansicht nichts entgegnet hat, ist kein Schluß zu ziehen. 
Denn es hat nicht den Anschein, als ob der Abg. Miquel dem Präsidenten 
Delbrück hat widersprechen wollen; man kann vielmehr annehmen, daß ihm 
als Gegenstand des Streits und Zweifels überhaupt nur die Frage vor-
	        

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