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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
VII. Eisenbahnwesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Artikel 41.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

VII. Eisenbahnwesen. Art. 41. 525 
Im einzelnen ist zu dieser Bestimmung folgendes zu bemerken: 
a) Der Begriff der Eisenbahnen. 
Der Begriff ist im weitesten Sinne des Wortes zu nehmen, wobei zu 
berücksichtigen ist, daß das Wort im Art. 41 sicher keine andere Bedeutung 
hat als in den folgenden Artikeln. Kleinbahnen und Straßenbahnen ge- 
hören auch zu den Eisenbahnen im Sinne der Reichsverfassung, und die 
vom Reichsgericht in der Entsch. v. 17. März 1879 (I. Cs. Bd. 1 S. 252) 
für die Eisenbahnen gegebene Begriffsbestimmung dürfte auch für die Aus- 
legung der Reichsverfassung anzuwenden sein. Danach kommt es nicht auf 
die Art der motorischen Kraft an, notwendig aber ist ein Schienenweg, an 
den die zur Fortbewegung von Personen oder Sachen bestimmten Wagen 
gebunden sind. 
Die meisten Bestimmungen der Reichsverfassung können ihrer Natur 
nach nur auf öffentliche Eisenbahnen berechnet sein, d. h. die Unternehmungen, 
die jedermann zur Verfügung stehen, im Gegensatz zu denjenigen Eisen- 
bahnbetrieben, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und 
sich regelmäßig in den Händen eines Privatmanns als Accessorium irgend 
eines anderen Gewerbetriebs befinden, z. B. Grubenbahnen, Fabrikbahnen, 
Forstbahnen usw. Unbedingt ausgeschlossen ist aber die Kompetenz des 
Reichs auch für die letzteren Bahnen nicht. Denn diese Betriebe haben 
meistens technisch die gleichen Einrichtungen wie die öffentlichen Bahnen, 
und es besteht kein Grund dafür, daß z. B. die sicherheitspolizeiliche Aufsicht, 
die dem Reich gemäß Art. 43 S. 2 zusteht, auf die Privatbahnen weniger 
sich beziehen sollte als auf die öffentlichen Bahnen. Übrigens ist es auch 
mindestens zweifelhaft, ob Bahnen, die nur für Zwecke der Reichs= oder 
Staatsverwaltung bestimmt sind, z. B. Militärbahnen, für die jeder andere 
Verkehr ausgeschlossen ist, unter den Begriff der öffentlichen Bahn fallen. 
b) Im Interesse der Verteidigung Deutschlands 
und des gemeinsamen Verkehrs. 
Die Voraussetzung dafür, daß das Reich eine Eisenbahn gegen den 
Widerspruch des Staates anlegen darf, dessen Gebiet die Eisenbahn 
durchschneidet, bildet ein Interesse der Verteidigung Deutschlands oder des 
gemeinsamen Verkehrs an dieser Bahn. Unter den Begriff „des Interesses 
der Verteidigung Deutschlands“ dürfte jedes militärische Interesse fallen, 
weil bei keiner im Inlande anzulegenden strategischen Eisenbahn anzunehmen 
sein wird, daß fie ausschließlich zur Stärkung der Position für Angriffe 
dient. Die zweite — alternativ gestellte — Voraussetzung „im Interesse 
des gemeinsamen Verkehrs“ bedeutet etwas anderes als die im Art. 4 Ziff. 8 
gewählte und im Art. 42 wiederholte Fassung „im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs“. „Allgemeiner“ Verkehr steht im Gegensatz zum Lokalverkehr und 
bezeichnet jeden Verkehr, der über den engsten Lokalverkehr hinausgeht. 
Mit dem Worte „gemeinsamer Verkehr“ dürfte derselbe Sinn zu verbinden 
sein, wie mit dem im Art. 44 gebrauchten Ausdruck „durchgehender Verkehr“. 
In beiden Fällen, Art. 41 und 44, handelt es sich um einen Verkehr, der sich 
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt; ebenso v. Seydel S. 88, 
vgl. v. Rönne I11 S. 316, 319. Der Begriff des „gemeinsamen“ und des 
„durchgehenden“ Verkehrs stellt größere Anforderungen an die territoriale
	        

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