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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
VII. Eisenbahnwesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Artikel 44.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

536 VII. Eisenbahnwesen. Art. 45. 
Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte 
Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung des über- 
ganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die 
übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 44 bildet insofern eine Ergänzung zu Art. 43, als in letzterer 
Bestimmung vorzugsweise an die Anwendung der durch den Eisenbahn- 
verkehr hervorgerufenen Gefahren, im Art. 44 dagegen an die gqualitative 
und quantitative Leistungsfähigkeit der Bahnen zur Bewältigung der Be- 
dürfnisse des Verkehrs gedacht ist. Die eine wie die andere Bestimmung 
dient der Herstellung der technischen Einheit im Eisenbahnwesen des Reichs 
und deshalb bilden beide Bestimmungen eine Konsequenz des im Art. 42 
ausgesprochenen Grundsatzes, daß die deutschen Bahnen wie ein einheitliches 
Netz verwaltet werden sollen. 
Entsprechend dem Art. 43 find die durch Art. 44 den Bahnverwaltungen 
auferlegten Pflichten ebenfalls dem Reiche gegenüber zu erfüllen. Maßgebend 
ist auch hier § 5 Ziff. 2 des Ges. v. 27. Juni 1873 R.G.Bl. S. 165, wonach 
dem Reichs-Eisenbahnamt den Privatbahnen gegenüber Zwangsbefugnisse zu- 
stehen, während den Staatsbahnen gegenüber zunächst die Vermittelung der 
Landesregierung nachgesucht und nötigenfalls der Streit durch Beschluß des 
Bundesrats auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 R.V. erledigt werden muß. 
Durch die Machtbefugnisse des Reichs soll in erster Reihe eine parti- 
kularistische Handhabung des Eisenbahnwesens verhindert werden; nur 
insofern besteht ein besonderes Bedürfnis, die Möglichkeit eines Eingreifens 
für das Reich zu schaffen; denn innerhalb der Einzelstaaten können die 
Landesregierungen kraft der ihnen über das Eisenbahnwesen verbliebenen 
Staatshoheitsrechte dafür Sorge tragen, daß den Bedürfnissen des Verkehrs 
Genüge geschieht. Deshalb ist im Art. 44 des „durchgehenden“, d. h. des 
über das Streckengebiet einer Bahnverwaltung hinausgehenden Verkehrs und 
der „ineinandergreifenden“, d. h. der von verschiedenen Eisenbahnverwaltungen 
aufgestellten Fahrpläne gedacht. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe 
wird namentlich dahin wirken: 
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Be- 
triebsreglements eingeführt werden; 
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs- 
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Land- 
wirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar 
zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
I. Die durch Art. 45 für das Reich begründeten Befugnisse. 
II. Übereinstimmende Betriebsreglements. 
III. Herabsetzung und Gleichmäßigkeit der Tarife.
	        

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