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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
VIII. Post- und Telegraphenwesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Artikel 52.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

554 VIII. Post. und Telegraphenwesen. Art. 52. 
Artikel 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden 
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten 
für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus- 
schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen 
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter 
gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische 
Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- 
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren 
Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche 
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der 
Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 
bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post-= und Tele- 
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
Das Reservat von Bayern und Württemberg: 
I. Für die Gesetzgebung und Verwaltung. 
II. Für den Abschluß von Berträgen. 
I. Das Reservat für die Gesetzgebung und Berwaltung. 
Bayern und Württemberg haben ihre eigene Post= und Telegraphen-= 
verwaltung. Infolgedessen find sie für diese Verwaltung mit einigen im 
Art. 52 Abs. 2 bestimmten Ausnahmen grundsätzlich Herren im eigenen 
Hause geblieben. Über die Gründe dieses Reservats hat sich Präfident Del- 
brück in der Reichstagsfitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. S. 70 dahin geäußert, 
daß die finanziellen Motive weniger entscheidend gewesen seien als der 
Wunsch, die möglichste Freiheit in der Disposition über diese Verkehrs- 
einrichtungen und Beamtenorganisationen zu behalten. Soweit es sich um 
den inneren Verkehr von Bayern und Württemberg handelt, bezieht sich nach 
Abs. 2 das Reservat auf die Festsetzung des Postportos und der Telegramm- 
gebühren auch dann, wenn sie für das Gebiet der Reichs-Postverwaltung 
durch Gesetz geregelt find; dies ist durch § 13 des Ges. über das Post- 
taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs v. 28. Okt. 1871 R.G. Bl. S. 362 
und durch § 15 des Ges. über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs 
v. 6. April 1892 R.G.Bl. S. 470 anerkannt. Demnach gilt zwar das letztere 
Gesetz — im Gegensatz zu dem Gesetz über das Posttaxwesen — auch für 
Bayern und Württemberg, aber nur mit der Maßgabe, daß die für das 
Reich festgestellten Rechte diesen Bundesstaaten für ihre Gebiete zustehen und 
daß für ihren inneren Verkehr die Vorschrift des § 7 keine Anwendung findet. 
8 7 bestimmt, daß die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen- und
	        

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