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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
XI. Reichskriegswesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Artikel 63.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

XI. Reichskriegswesen. Art. 63. 597 
ministers von Sachsen-Weimar, in der Sitzung des konst. Reichstags 
v. 23. März 1867 St. B. 338. Die gegenüber einer Verweigerung des 
Budgets durch Art. 62 Abs. 2 geschaffenen Garantien wirken, obwohl fie 
sich nur auf das Militärwesen beziehen, im Ergebnis nicht anders als die 
durch Art. 109 der preuß. Verf. Urk. geschaffene Sicherheitsmaßregel, wonach 
die bestehenden Steuern und Abgaben, auch wenn das Ctatsgesetz nicht zu- 
stande kommt, forterhoben werden, bis fie durch ein Gesetz abgeändert find; 
vgl. Laband IV S. 90. 
Artikel 63. 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontin- 
gentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu 
bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegs- 
tüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, 
in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, 
sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen 
von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Ab- 
stellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung 
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, 
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichs- 
heeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische 
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 
Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
I. Die Abgrenzung der Kompetenz zwischen Reich und Einzelstaaten in Ansehung 
des Militärwesens. 
II. Die Vereinigung der deutschen Armeekontingente zu einem einheitlichen Heere. 
III. Der Oberbefehl des Kaisers. 
IV. Das Aufsichtsrecht des Kaisers. 
V. Numerierung, Bekleidung und Abzeichen der Regimenter. 
VI. Die Bestimmung des Präsenzstandes und der Gliederung und Einteilung der 
Kontingente.
	        

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