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Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Monograph

Persistent identifier:
deutsche_volkswirtschaft_im_kriege
Title:
Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang: Wirtschaftliche Gesetze und Verordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zahlungs- und Kreditverkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Bundesrats über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
Volume count:
12
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
  • Anhang: Wirtschaftliche Gesetze und Verordnungen.
  • Erklärung des Kriegszustandes und der Mobilmachung.
  • Paßwesen.
  • Reichsfinanzen.
  • Reichsbank und Darlehnskassen.
  • Zahlungs- und Kreditverkehr.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. (43)
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse. (11)
  • Verordnung des Bundesrats über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. (12)
  • Verordnung des Bundesrats über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. (13)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. (14)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung eines Konkursverfahrens. (15)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuchs usw. (16)
  • Verordnung des Bundesrats über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. (17)
  • Verordnung des Bundesrats über die Verjährungsfristen. (18)
  • Verordnung des Bundesrats über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. (19)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers. (20)
  • Verordnung des Bundesrats , betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen. (22)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. (23)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. (24)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (25)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (26)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (27)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (28)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (29)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (30)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Auslandswechsel. (31)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (32)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (33)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (34)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (35)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (36)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Zahlungsverbot gegen England. (37)
  • Bekanntmachung zur Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (38)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. (39)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland. (40)
  • Bekanntmachung zu den Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich und Rußland.
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland. (41)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. (42)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. (44)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. (45)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen. (46)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen. (47)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Änderungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen. (48)
  • Patentwesen.
  • Handelsverträge.
  • Feindliche Zollgüter.
  • Handel mit in England abgestempelten Wertpapieren.
  • Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
  • Beschränkungen im Postverkehr.
  • Börsengeschäfte in Waren.
  • Berliner Fondsbörse (Beschlüsse des Börsenvorstandes).
  • 29. Juli 1914.
  • 31. Juli 1914.
  • 5. August 1914.
  • 14. August 1914.
  • 19. August 1914.
  • 15. September 1914.
  • 18. September 1914.
  • 20. Oktober 1914.
  • 17. November 1914.
  • 9. Dezember 1914.
  • 17. Dezember 1914.
  • 19. Januar 1915.
  • Disconto-Gesellschaft.
  • Gedruckt bei E. Künstler & Sohn in Berlin.

Full text

49 
8 3. 
Der Bundesrat wird ermächtigt. während der Zeit des Krieges 
diejenigen gesetzlichen ‚Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur 
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zu- 
sammentritt zur. Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen auf- 
zuheben. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner VerkUndung in Kraft. Der Zeit- 
punkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Verordnung des Bundesrat’s über die gericht- 
liche Bewilligung von Zahlungsfristen. 
Vom 7. August 1914. 
81. 
In bUrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen 
Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozess- 
gericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Ur- 
teils beginnende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem 
Urteil bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des 
Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht 
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Siefkann für den Gesamt- 
betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der 
Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden 
Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits 
eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tat- 
sächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft 
zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist 
nicht berührt. 
$ 2. 
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung 
des Giäubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Be- 
stimmung einer Zahlungsfrist zu laden. Indem auf Antrag des 
4
	        

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