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Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Monograph

Persistent identifier:
deutsche_volkswirtschaft_im_kriege
Title:
Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang: Wirtschaftliche Gesetze und Verordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zahlungs- und Kreditverkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen.
Volume count:
44
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.
  • Anhang: Wirtschaftliche Gesetze und Verordnungen.
  • Erklärung des Kriegszustandes und der Mobilmachung.
  • Paßwesen.
  • Reichsfinanzen.
  • Reichsbank und Darlehnskassen.
  • Zahlungs- und Kreditverkehr.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. (43)
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse. (11)
  • Verordnung des Bundesrats über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. (12)
  • Verordnung des Bundesrats über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. (13)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. (14)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung eines Konkursverfahrens. (15)
  • Verordnung des Bundesrats betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuchs usw. (16)
  • Verordnung des Bundesrats über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. (17)
  • Verordnung des Bundesrats über die Verjährungsfristen. (18)
  • Verordnung des Bundesrats über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. (19)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers. (20)
  • Verordnung des Bundesrats , betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen. (22)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. (23)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. (24)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (25)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (26)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (27)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (28)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. (29)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (30)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Auslandswechsel. (31)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (32)
  • Verordnung des Bundesrats über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. (33)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (34)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (35)
  • Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (36)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Zahlungsverbot gegen England. (37)
  • Bekanntmachung zur Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (38)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. (39)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland. (40)
  • Bekanntmachung zu den Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich und Rußland.
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland. (41)
  • Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. (42)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. (44)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. (45)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen. (46)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen. (47)
  • Verordnung des Bundesrats, betreffend Änderungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen. (48)
  • Patentwesen.
  • Handelsverträge.
  • Feindliche Zollgüter.
  • Handel mit in England abgestempelten Wertpapieren.
  • Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
  • Beschränkungen im Postverkehr.
  • Börsengeschäfte in Waren.
  • Berliner Fondsbörse (Beschlüsse des Börsenvorstandes).
  • 29. Juli 1914.
  • 31. Juli 1914.
  • 5. August 1914.
  • 14. August 1914.
  • 19. August 1914.
  • 15. September 1914.
  • 18. September 1914.
  • 20. Oktober 1914.
  • 17. November 1914.
  • 9. Dezember 1914.
  • 17. Dezember 1914.
  • 19. Januar 1915.
  • Disconto-Gesellschaft.
  • Gedruckt bei E. Künstler & Sohn in Berlin.

Full text

74 
nahme oder Zahlung von Wehseln, die im Ausland ausgestellt sind, 
oder auf Deckung für Wechselzahlungen, die im Ausland; bewirkt 
oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb als im Betrieb einer 
inländischen Niederlassung der Bank entstanden, weil die Nieder- 
lassung den Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt 
oder vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel befindliche 
Order auf die inländische Niederlassung der Bank lautet, oder weil 
die Niederlassung den Wechsel — wenn auch unter Aushändigung 
der Verschiffungsdokumente über die den Gegenwert bildenden 
Waren -- zur Annahme vorgelegt hat. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den 
die Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekannt- 
machungen vom 20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S.443, 479) auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist. 
tritt bei Anwendung der Vorschriften des Artikel 1 der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung an die Stelle. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Überwachung ausländischer Unternehmungen. 
Vom 4. September 1914. 
& 1. 
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichs- 
kanzlers im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets 
ansässigen Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unter- 
nehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder be- 
aufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das 
feindliche Ausland abzuführen sind auf Kosten der Unternehmungen 
Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und 
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, 
daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den 
deutschen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird. 
Auf Versicherungsunterneh gen finden die Vorschriften dieser 
Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überwachung auf 
Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung veranlaßt wird.
	        

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