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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Vermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • I. Reichsvermögen.
  • II. Staatsvermögen.
  • III. Gemeindevermögen. § 218.
  • IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. $$ 219, 220. 631 
IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer 
Ordnung. 
8 219. 
Das Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung 
besteht, da sie erst eine Schöpfung der neueren Gesetzgebung sind 
und daher althergebrachtes Vermögen, wie es die Gemeinden haben, 
nicht besitzen, im wesentlichen nur aus Dotationen, die ihnen aus 
Staatsmitteln überwiesen Sind, und aus Anstalten, welche den Zwecken 
ihrer Verwaltung dienen (Krankenanstalten, Armenanstalten, Ver- 
sicherungsanstalten u.s.w.). Die Dotationen aus Staatsmitteln kommen 
in der Gestalt von bleibenden Fonds oder von Renten vor’. Die 
Anstalten sind entweder mit Überweisung gewisser Verwaltungszweige 
vom Staate auf die Kommunalverbände übergegangen, oder von 
letzteren selbst begründet oder erworben worden. 
Zweites Kapitel. 
Einnahmen. 
Einleitung. 
$ 220. 
I. Die Einnahmen des Deutschen Reiches sind staats- 
rechtlicher und privatrechtlicher Natur. Privatrecht- 
liche Einnahmen gewinnt das Reich durch Beteiligung am 
allgemeinen .vermögensrechtlichen Verkehr, staatsrechtliche 
durch Ausübung von Hoheitsrechten. Zu den letzteren gehören die 
Reichssteuern, die das Reich den einzelnen Reichsangehörigen 
auferlegt und die Matrikularbeiträge!, die es von den Einzel- 
staaten erhebt. Die Gebühren [und Beiträge], die an das Reich 
zu zahlen sind, haben ebenso wie die an die Einzelstaaten zu ent- 
richtenden staatsrechtlichen, zum Teil privatrechtlichen Charakter. 
U. Die Einnahmen der Einzelstaaten sind ebenso wie 
die des Reiches privatrechtlicher Natur, so weit sie der Staat 
als Privatrechtssubjekte durch Beteiligung am allgemeinen vermögens- 
rechtlichen Verkehr, und staatsrechtlicher Natur, so weit sie 
der Staat als öffentlich rechtliche Persönlichkeit aus staatsrechtlichen 
1 So in Preußen, wo z. B. die Überweisung des vormals Kurhessischen 
Staatsschutzes an den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirkes 
Kassel (A.H.E. vom 16. Sept. 1867) erfolgte. — Vgl. namentlich das preuß. G., 
betr. die Überweisung weiterer Dotationsrenten an die Provinzialverbände, 
vom 2. Juni 1902. — Vgl. v. Stengel, Art. Dotationen-V.R.W. 1, 288. — 
Über Dotationen und Beihilfen vgl. v. Eheberg, Art. Kommunalfinanzen 
H.W.B.3 6, 70. , , 
ı Vgl. unten $ 252: Beiträge der Einzelstaaten. 
—
	        

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