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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

108 8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
Bestandteile des Reichs sind, sondern eine eigene staatsrechtliche Per- 
sönlichkeit und eine selbständige Willens- und Handlungsfähigkeit be- 
sitzen, also auch fähig sind, den Reichsgesetzen zuwider zu handeln 
oder sie unbeachtet zu lassen. Es genügt nicht, den Einzelstaaten 
durch Reichsgesetze Vorschriften für ihr Verhalten zu geben; es muß 
auch Fürsorge getroffen werden, daß diese Vorschriften befolgt werden. 
Aus der Herrschaft des Reichs über die Staaten folgt daher mit Not- 
wendigkeit das Recht, die Einzelstaaten zu beaufsichtigen; ohne dieses 
Recht würde jedes Herrschafts- und Unterordnungsverhältnis ohne 
praktische Wirksamkeit sein. Die Aufsicht des Reichs über die Einzel- 
staaten richtet sich ebenso wie die Aufsicht der Staaten über die ihnen 
untergeordneten Selbstverwaltungskörper teils darauf, daß sie die ihnen 
durch Reichsgesetze übertragenen Aufgaben positiv erfüllen, teils dar- 
auf, daß sie die in der Reichsgesetzgebung enthaltenen Vorschriften 
nicht verletzen und die ihnen gezogene Kompetenzgrenze nicht über- 
schreiten. 
II. Die RV. handelt an mehreren Stellen von der Reichsaufsicht. 
Art. 4 beginnt mit den Worten »der Beaufsichtigung seitens des 
Reichs und der Gesetzgebung unterliegen die nachstehenden Angelegen- 
heiten« und Art. 17 bestimmt: »dem Kaiser steht... die Ueberwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze zu'). »Es fragt sich, in welchem Verhält- 
nis diese beiden Bestimmungen zu einander stehen. Daß die RV. den- 
selben Rechtssatz zweimal ausspricht, ist nicht wahrscheinlich; auch steht 
dieser Annahme die Verschiedenheit des Wortlauts entgegen. Die dem 
Kaiser obliegende » Ueberwachung« setzt das Vorhandensein eines Reichs- 
gesetzes voraus; sie kann immer nur eintreten, nachdem ein Reichs- 
gesetz erlassen ist, da sie die »Ausführung« der Reichsgesetze betrifft. Im 
Art. 4 dagegen wird das Recht der Beaufsichtigung neben das Recht der 
Gesetzgebung gestellt; es erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, über 
welche das Reich Gesetze geben kann, nicht bloß auf diejenigen, über 
welche das Reich Gesetze erlassen hat. Die im Art. 4 erwähnte Beauf- 
sichtigung ist der weitere, die im Art. 17 erwähnte Ueberwachung ist 
der engere Begriff; die Beaufsichtigung des Art. 4 erstreckt sich sowohl 
auf die Zeit vor, als auch auf die Zeit nach dem Erlaß eines Reichs- 
gesetzes über eine der Gesetzgebungskompetenz des Reichs unterliegende 
Angelegenheit?.. Diese Beaufsichtigung dient zur Information der 
Reichsorgane, in welcher Weise diese Angelegenheiten in den einzelnen 
Staaten gesetzlich geordnet sind und verwaltet werden; sie ermöglicht 
eine Prüfung und Entscheidung der Frage, ob und inwiefern eine 
Regelung durch Reichsgesetz erforderlich ist; sie ist unentbehrlich zur 
Vorbereitung eines solchen Gesetzes und sie begründet die Pflicht 
der Einzelstaaten, den Reichsbehörden darüber vollständige und sach- 
1) Der Fassung des Art. 4 entspricht die des Art. 45; der des Art. 17 die spe- 
zielle Vorschrift in Art. 36 Abs. 2. 
2) Uebereinstimmend SeydelS. 60; HänelS. 305; AnschützS. 613.
	        

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