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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Staatssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehrssteuern. § 247.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 40.) Bekanntmachung, die Errichtung eines Königlichen Aichamtes in Dresden betreffend. (40)
  • No. 41.) Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Sebnitz betreffend. (41)
  • No. 42.) Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (42)
  • No. 43.) Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend. (43)
  • Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbaufaches.
  • No. 44.) Verordnung, die Frankirung der an die Organe der Berufsgenossenschaften sowie an die Vorstände von Krankenkassen zu richtenden Postsendungen betreffend. (44)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 176 — 
baubeflissenen hat derart zu erfolgen, daß die Ableistung des Locomotivfahrdienstes, soweit 
dazu nicht schon die Zeit der Sommerferien während der Studienjahre benutzt worden 
ist, thunlichst der übrigen Beschäftigung vorangeht. Während der Ableistung des Loco— 
motivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene alle dem Feuermanne bestimmungs- 
mäßig obliegenden Arbeiten in Person zu verrichten und nach Ablauf der dreimonatlichen 
Fahrzeit die vorgeschriebene Locomotivführer-Prüfung abzulegen. Für die Abnahme 
derselben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung nicht technisch gebildeter 
Locomotivführer-Lehrlinge anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegen- 
ständen abzusehen, deren Kenntniß durch die vorangegangenen Prüfungen — Schul-, 
Vor= und erste Hauptprüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. 
Nach bestandener Locomotivführer-Prüfung ist dem Maschinenbaubeflissenen von der 
Maschinenoberinspection ein Zeugniß über seine Befähigung zur selbstständigen Führung 
einer Locomotive auszustellen und zu übergeben. 
Im Falle der vollständigen oder theilweisen Ableistung des Locomotivfahrdienstes 
während der Sommerferien ist die nach Ablegung der ersten Hauptprüfung hierdurch frei 
werdende Zeit praktischer Ausbildung zu einer entsprechenden Verlängerung der im § 29 
der Prüfungs-Vorschriften vorgesehenen neunmonatlichen Beschäftigung bei dem Entwerfen 
und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen, sowie bei der Abnahme von 
Materialien zu verwenden. 
2. Werkstätten-Aufsichtsdienst. 
&11. Während der nach § 29 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebenen sechs- 
monatlichen Beschäftigung im Werkstätten-Aufsichtsdienste ist der Bauführer einem be- 
stimmten Werkführer zuzutheilen und dieser zu beauftragen, ihn mit allen Obliegenheiten 
eines Werkführers im Werkstättendienste bekannt zu machen. Dem Bauführer ist dabei 
Gelegenheit zu geben, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Arbeiter, die Güte der von 
denselben gefertigten Arbeiten, die Vertheilung der Arbeit an die verschiedenen Arbeiter- 
gruppen, das Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Werkstättenabtheilungen, die 
Regelung des ganzen Werkstättenbetriebs und die Güte der zu verwendenden Materialien 
beurtheilen zu lernen. Der Bauführer hat ferner bei dem Einfahren neuer oder repa- 
rirter Maschinen oder Wagen, bei der Abnahme von neuen Betriebsmitteln und Werk- 
statts-Materialien mitzuwirken und sich mit dem Werkstätten-Rechnungswesen, soweit es 
zu den Obliegenheiten eines Werkführers gehört, vertraut zu machen. Während der 
letzten drei Monate dieser Beschäftigung ist ihm eine kleinere Werkstätten-Abtheilung zur 
selbstständigen Beaufsichtigung zu übertragen. 
In dem von dem Maschinenbeamten auszustellenden Zeugnisse ist anzugeben, in 
welchen Werkstätten-Abtheilungen der Bauführer beschäftigt gewesen ist. Das Zeugniß
	        

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