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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Staatsbuergerkunde
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publishing house:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Die deutsche Kriegsmacht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

Allgemeines. Einteilung des Heeres und der Flotte. 31 
die eine entsprechende Prüfung vor einer staatlichen Kommission ablegen. Gerade 
für junge Kaufleute ist hier eine günstige Gelegenheit geboten, sich diese Berech— 
tigung zu erwerben, von der sie vielfach auch im Beruf Vorteil haben werden. 
Die Kosten des Kriegswesens trägt das Reich, alle Truppen haben dem Kaiser 
unbedingt zu gehorchen und werden daraufhin vereidigt. Da die Lieferungen 
für Heer und Flotte fast ausschließlich deutschen Firmen übertragen werden, 
kommen die aufgewandten Summen der deutschen Volkswirtschaft wieder zu— 
gute, und eine große Reihe von wirtschaftlich Tätigen bezieht ihr Einkommen 
in erster Linie aus Lieferungen für Heer und Flotte. Auch eine Reihe von 
Erfindungen (z. B. Luftfahrzeuge) würden ohne das Interesse der Heeresver- 
waltung nicht zu ihrer hohen Entfaltung gelangt sein. 
2. Einteilung des Heeres und der Flotte. Das stehen de Heer setzt sich 
aus den zurzeit in der Ausbildung begriffenen Mannschaften (Friedenspräsenz- 
stärke 1911 — 625000 Mann, einschließlich Offiziere, Unteroffiziere und Mili- 
tärbeamte) und den Reserven zusammen. Im Kriegsfalle stehen etwa 5 Mil- 
lionen Personen zur Verfügung, von denen der größte Teil eine gründliche 
Ausbildung erfahren hat, die durch mehrfache Ubungen nach der aktiven Dienst- 
zeit erhalten und ergänzt wird. 
Da im Kriege der Kaiser allein das ganze Heer befehligt, müssen die Sol- 
daten von vornherein an ein scharf abgegrenztes System der Über= und Unter- 
ordnung gewöhnt werden; unbedingter Gehorsam ist die erste Pflicht des Sol- 
daten. Bei der Größe der Armee ist eine Einteilung in zahlreiche Untergruppen 
notwendig; sie ist im Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 nebst zahlreichen 
Ergänzungen gegeben. Die nachstehende Übersicht gibt uns zunächst ein Bild 
der verschiedenen Truppengattungen. Im Etat für 1911 sind vorgesehen: 
Infantere 412/000 Mann, davon 343 000 Gemeine u. Gefreite 
Kavallerte. 7·4000 „ ,, 60000 
Artillerie......97ooo» ,,75000 
Pioniere......18000» » 15000 
Verkehrstruppen (Eisen- 
bahn, Telegraphie, 
Luftschiffahrt) 9000 „ „ 7500 
L 77 77 
77 77 # 
77 77“ 77 
Train. . .. .. 7800,,- » 5600»«,, 
Sonstige Militärper- 
sonen 9000 „ v 1 500 
77 77 77 
zusammen 626 800 Mann, davon 507 600 Gemeine u. Gefreite, 
26 000 Offiziere und 86 000 Unteroffiziere. 
Die neue Militärvorlage fordert eine erhebliche Vermehrung des stehenden 
Heeres. Die ganze Armee wird im Frieden in 23 Armeekorps gegliedert, von 
denen jedes aus 2 bis 3 Divisionen besteht. Die Division zerfällt in 2 oder 
3 Brigaden, die Brigade in 2 oder 3 Regimenter, das Regiment Infanterie 
(im Frieden bei der Infanterie etwa 1200 — 1800 Mann, bei der Kavallerie 
etwa 600 —700 Mann) in 3 Bataillone und das Bataillon in 4 Kompagnien. 
Bei den übrigen Truppen ist die untere Einteilung etwas anders gestaltet. 
Die Kriegsflotte gewinnt mit dem steigenden überseeischen Verkehr Deutsch- 
lands und der Entwickelung der Kolonien immer mehr an Bedeutung. Aus 
Art. 58. 
Art. 64.
	        

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