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Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Full text

Teil 
8 
2073 Hat der 
2088 
2091 
2092 
2094 
2153 
Testament. 
Erblasser den Bedachten 
in einer Weise bezeichnet, die auf 
mehrere Personen paßt, und läßt sich 
nicht ermitteln, wer von ihnen be- 
dacht werden sollte, so gelten sie als 
zu gleichen Teilen bedacht. 
Hat der Erblasser nur einen Erben 
eingesetzt und die Einsetzung auf 
einen Brucht. der Erbschaft beschränkt, 
so tritt in Ansehung des übrigen T. 
die g. Erbfolge ein. 
Das Gleiche gilt, wenn der Erb- 
lasser mehrere Erben unter Be- 
schränkung eines jeden auf einen 
Brucht. eingesetzt hat, und die Brucht. 
das Ganze nicht. erschöpfen. 
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne 
daß die Erbt. bestimmt sind, so sind 
sie zu gleichen T. eingesetzt, soweit 
sich nicht aus den § 2066—2069 
ein anderes ergiebt. 2093, 2157. 
Sind von mehreren Erben die einen 
auf Brucht., die anderen ohne Brucht. 
eingesetzt, so erhalten die lepyzteren 
den freigebliebenen T. der Erbschaft. 
2093, 2157. 
Ist durch die Erbeinsetzung nur über 
einen T. der Erbschaft verfügt und 
findet in Ansehung des übrigen T. 
die g. Erbfolge statt, so tritt die 
Anwachsung unter den eingesetzten 
Erben nur ein, soweit sie auf einen 
gemeinschaftlichen Erbt. eingesetzt sind. 
Der Erblasser kann die Anwachsung 
ausschließen. 
Kann der Beschwerte oder der Dritte 
die Bestimmung, was jeder Bedachte 
von dem vermachten Gegenstand er- 
halten soll, nicht treffen, so sind die 
Bedachten zu gleichen T. berechtigt. 
Die Vorschrift des § 2151 Abl. 3 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
2156 s. Vertrag 315, 316, 318, 319. 
2167 
Sind neben dem vermachten Grund- 
stücke andere zur Erbschaft gehörende 
10 
  
8 
2168 
2180 
2264 
2271 
37 
45 
Teil 
Grundstücke mit der Hypothek be- 
lastet, so beschränkt sich die im 
§ 2166 bestimmte Verpflichtung des 
Vermächtnisnehmers im Zweifel auf 
den T. der Schuld, der dem Ver- 
hältnisse des Wertes des vermachten 
Grundstücks zu dem Werte der 
sämtlichen Grundstücke entspricht. 
Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 
Satz 2 berechnet. 2168. 
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge- 
hörenden Grundstücken eine Gesamt- 
grundschuld oder eine Gesamtrenten- 
schuld und ist eines dieser Grund- 
stücke vermacht, so ist der Ver- 
mächtnisnehmer im Zweifel dem 
Erben gegenüber zur Befriedigung 
des Gläubigers in Höhe des T. der 
Grundschuld oder der Rentenschuld 
verpflichtet, der dem Verhältnisse des 
Wertes des vermachten Grundstücks 
zu dem Werte der sämtlichen Grund- 
stücke entspricht. Der Wert wird 
nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 
s. Erbe 1950, 1952. 
Anspruch auf Abschrift einzelner T. 
eines Testaments s. Erblasser — 
Testament. 
s. Erbvertrag 2296. 
Verein. 
Die Mitgliederversammlung eines 
Vereins ist zu berufen, wenn der 
durch die Satzung bestimmte T. oder 
in Ermangelung einer Bestimmung 
der zehnte T. der Mitglieder die Be- 
rufung schriftlich unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangt. 
Fehlt es an einer Bestimmung der 
Anfallberechtigten, so fällt das Ver- 
mögen, wenn der Verein nach der 
Satzung ausschließlich den Interessen 
seiner Mitglieder diente, an die zur 
Zeit der Auflösung oder der Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen 
Mitglieder zu gleichen T., anderenfalls
	        

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