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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkäufer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Index
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Arten und Bedeutung der Straßen.
  • 2. Kapitel. Entwickelungsgang.
  • 3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Straßenwesen.
  • § 1. Die Gebiete für die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Straßenwesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Straßen
  • 4. Kapitel. Die Preisbildung im Straßenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 197 
haltung der rechten Fahrbahnseite, Ausweichen und Uberholen von 
Fahrzeugen, Verhinderung einer Störung des Fußgängerverkehrs bei Be- 
nutzung von Banketts und Fuwegen usw. Das Radfahren ist, auber 
auf den besonderen Radfahrwegen, nur auf Wegen und Plätzen gestattet, 
die für Fuhrwerke bestimmt sind, und auberhalb der geschlossenen Ort- 
schaften für Zweiräder auch auf dem nicht erhöhten Bankett neben den 
Fahrwegen. Im übrigen können die Wegepolizeibehörden den Radfahr- 
verkehr auf Plätzen, die nicht für Fuhrwerke bestimmt sind, und auf Fuß-- 
wegen zulassen. Auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen 
Radfahrwegen ist Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Hand-- 
karren, Viehtreiben verboten. Für bestimmte Wege, Plätze usw. von den 
im allgemeinen zugelassenen kann ein Verbot oder eine Beschränkung 
des Radfahrverkehrs durch ortspolizeiliche allgemeine und durch Anschlag 
an den betreffenden Wegen bekanntzugebende Vorschriften oder durch 
polizeiliche Anordnungen für den Einzelfall bewirkt werden. Das Wett- 
fahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen ist verboten. Ausnahmen, unter Festsetzung der Bedingungen, 
kann die zuständige Polizeibehörde genehmigen. Die Grundsätze sind 
am 1. Januar 1908 in Wirksamkeit getreten. 
Der Radfahrverkehr ist anfangs vielfach einer mibßverständlichen 
Beurteilung ausgesetzt gewesen. Das hat sich inzwischen ausgeglichen, 
und heute können, von besonderen Ausnahmefällen abgeschen, die Rad- 
fahrer ungehindert die Landstraßen befahren, wenn sie den auf Grund 
der erwähnten Grundsätze erlassenen wenig lästigen Vorschriften nach- 
kommen. 
Schwierigere Aufgaben erwuchsen durch den rasch aufgekommenen 
Kraftwagenverkehr. Hier zeigten sich mancherlei Belästigungen und 
nicht wenige wirkliche Gefahren für den sonstigen Wagen- und Personen- 
verkehr, die auf die schnelle Bewegung dieser Fahrzeuge zurückzuführen 
waren. Andererseits konnte man nicht daran denken, das neue Verkehrs- 
mittel von den vorhandenen Wegen zu verbannen und es dadurch von 
dem Verkehr auszuschließen. Vielmehr war es nicht nur selbstverständ- 
lich, dab der Grundsatz der ungehinderten Befahrung der öffentlichen 
Fahrwege auch den neuen Fahrzeugen zugute kommen mühte, sondern 
auch geboten, ihrer räumlichen Ungebundenheit gegenüber allen Bezirks- 
und Landesgrenzen Rechnung zu tragen. Der Weg örtlicher oder 
bezirksweiser Verordnungen hat sich gegenüber den Kraftwagen gerade 
für die wichtigsten hier zu lösenden Aufgaben als ungangbar erwiesen. 
Daher hat die Gesetzgebung in vielen Ländern eingegriffen, um die 
Gefahren für den sonstigen Verkehr einzuschränken und die Verkehrs- 
ausnutzung der Kraftfahrzeuge auf geordneter Grundlage zu sichern. 
In Deutschland hat sich die Reichsgesetzgebung der Aufgabe an- 
genommen. Das Gesetz vom 3. Mai 1909 bekämpft die Gefahren, die
	        

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