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Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Full text

Zustimmung 
8 
1778 
1783 
kann, wenn er der Käufer oder ein 
Rechtsnachfolger des Käufers ist, die 
Z. zur Eintragung des Berechtigten 
als Eigentümer und die Herausgabe 
des Grundstücks verweigern, bis ihm 
der zwischen dem Verpflichteten und 
dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, 
soweit er berichtigt ist, erstattet wird. 
1101. 
Vormundschaft. 
Wer nach § 1776 als Vormund be- 
rufen ist, darf ohne seine Z. nur 
übergangen werden, wenn er nach 
den §§ 1780—1784 nicht zum Vor- 
munde bestellt werden kann oder soll 
oder wenn er an der Übernahme der 
Vormundschaft verhindert ist oder die 
Übernahme verzögert oder wenn seine 
Bestellung das Interesse des Mündels 
gefährden würde. 
Neben dem Berufenen darf nur 
mit dessen Z. ein Mitvormund bestellt 
werden. 1861, 1917. 
Eine Frau, die mit einem anderen 
als dem Vater des Mündels ver- 
heiratet ist, soll nur mit Z. ihres 
Mannes zum Vormunde berufen 
werden. 1778, 1785. 
1803 Zu einer Abweichung des Vormundes 
von den Anordnungen, die ein Dritter 
bei einer Zuwendung unter Lebenden 
an den Mündel getroffen hat, ist, so- 
lange er lebt, seine Z. erforderlich 
und genügend. Die Z.-des Dritten 
kann durch das Vormundschaftsgericht 
ersetzt werden, wenn der Dritte zur 
Abgabe einer Erklärung dauernd außer 
stande oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. 
1887 Das Vormundschaftsgericht hat eine 
verheiratete Frau, die zum Vormunde 
bestellt ist, zu entlassen, wenn der 
Mann seine Z. zur Übernahme oder 
zur Fortführung der Vormundschaft 
versagt oder die Z. widerruft. Diese 
612 
  
8 
1900 
1917 
Zuweisung 
Vorschrift findet keine Anwendung, 
wenn der Mann der Vater des 
Mündels ist. 1895. 
Eine Ehefrau darf zum Vormunde 
ihres Mannes auch ohne dessen Z. 
bestellt werben. 1897. 
Wird die Anordnung einer Pflegschaft 
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er- 
forderlich, so ist als Pfleger berufen, 
wer als solcher von dem Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, von dem 
Dritten bei der Zuwendung benannt 
worden ist; die Vorschriften des S 
1778 finden entsprechende Anwendung. 
Für den benannten Pfleger kann 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Zuwendung 
die in den 88 1852— 1854 bezeichneten 
Befreiungen anordnen. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann die An- 
ordnungen außer Kraft setzen, wenn 
sie das Interesse des Pflegebefohlenen 
gefährden. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen des Dritten ist, solange 
er lebt, seine Z. erforderlich und ge- 
nügend. Die Z. des Dritten kann 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden, wenn der Dritte zur Abgabe 
einer Erklärung dauernd außer stande 
oder sein Aufenthalt dauernd unbe- 
kannt ist. 1 
Zustimmung §§ 182— 185. 
182— 185 f. Einwilligung — Zustimmung. 
Zuthaten. 
Werkvertrag. 
651 Beschaffung von Zuthaten zu einem 
941 
Art. 
Werke s. Werkvertrag — Werk- 
vertrag. 
Zuweisung. 
Eigentum s. Verjährung 209. 
Einführungsgesetz. 
f. E.G. — E.G. 
s. Verein § 45.
	        

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