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Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Full text

Teil 
8 
109 
1023 Beschränkung der 
1025 
1026 
1396 
nur ihm gegenüber erfolgen s. Ge- 
schäftsfähigkeit Geschäfts- 
fähigkeit. 
Bis zur Genehmigung des von einem 
Minderjährigen abgeschlossenen Ver- 
trages durch dessen Vertreter ist der 
andere T. zum Widerrufe berechtigt 
s. Geschaftsfühigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit. 
Grunddienstbarkeit. 
Ausübung der 
Grunddienstbarkeit auf einen T. des 
belasteten Grundstücks s. Grunddienst- 
barkeit — Grunddienstbarkeit. 
Wird das Grundstück des Berechtigten 
geteilt, so besteht die Grunddienstbar- 
keit für die einzelnen T. fort; die 
Ausübung ist jedoch im Zweisel nur 
in der Weise zulässig, daß sie für den 
Eigentümer des belasteten Grundstücks 
nicht beschwerlicher wird. Gereicht 
die Dienstbarkeit nur einem der T. 
zum Vorteile, so erlischt sie für die 
übrigen T. 
Wird das belastete Grundstück geteilt, 
so werden, wenn die Ausübung der 
Grunddienstbarkeit auf einen be- 
stimmten T. des belasteten Grund- 
stücks beschränkt ist, die T., welche 
außerhalb des Bereichs der Ausübung 
liegen, von der Dienstbarkeit frei. 
Güterrecht. · 
Verfügt die Frau bei g. Güterrecht 
durch Vertrag ohne Einwilligung des 
Mannes über eingebrachtes Gut, so 
hängt die Wirksamkeit des Vertrags 
von der Genehmigung des Mannes ab. 
Fordert der andere T. den Mann 
zur Erklärung über die Genehmigung 
auf, so kann die Erklärung nur ihm 
gegenüber erfolgen; eine vor der Auf- 
forderung der Frau gegenüber erklärte 
Genehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die 
Genehmigung kann nur bis zum Ab- 
laufe von zwei Wochen nach dem 
6 
  
8 
1397 
1434 
1448 
Teil 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Verweigert der Mann die Geneh- 
migung, so wird der Vertrag nicht 
dadurch wirksam, daß die Verwaltung 
und Nutznießung aufhört. 1401, 
1404, 1448, 1525. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags 
(1396) ist bei g. Güterrecht der andere 
T. zum Widerrufe berechtigt. Der 
Widerruf kann auch der Frau gegen- 
über erklärt werden. 
Hat der andere T. gewußt, daß 
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn die Frau der Wahr- 
heit zuwider die Einwilligung des 
Mannes behauptet hat; er kann auch 
in diesem Falle nicht widerrufen, 
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung 
bei dem Abschlusse des Vertrags be- 
kannt war. 1401, 1404, 1448, 
1525. 
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger 
Anwesenheit beider T. vor Gericht 
oder vor einem Notar geschlossen 
werden. 
Nimmt der Mann bei a. Gütergemein- 
schaft ohne Einwilligung der Frau 
ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 
bis 1446 bezeichneten Art vor, so 
finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 Abfs. 1, 3 
und der §8§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere T. den Mann auf, die Ge- 
nehmigung der Frau zu beschaffen, 
so kann die Erklärung über die Ge- 
nehmigung nur ihm gegenüber er- 
folgen; eine vor der Aufforderung 
dem Manne gegenüber erklärte Ge- 
nehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die 
Genehmigung kann nur bis zum Ab-
	        

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