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Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Monograph

Persistent identifier:
eisenbahn_verkehrsordnung_1911
Title:
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Place of publication:
Berlin, Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Verkehr
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

—6 — 
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug 
vor neu hinzutretenden. 
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person 
je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch 
darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)). 
8 20. 
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, für 
die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er 
weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er 
Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung des 
Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäck— 
fracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. 
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Abfahrzeit des 
Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten 
des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere 
umtauschen. 
(s3) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung 
des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen 
benutzt werden. 
8 21. 
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. 
(1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen werden. 
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes 
oder auf eine Entschädigung. 
(s) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres 
gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten 
Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrkarten wird hierdurch nicht verlängert. 
Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied 
auszugleichen. 
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vorschriften im § 34 
Abs. (4) und (5). 
§ 22. 
Offnen der Fenster. 
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fenster 
auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, wenn sich 
die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
8 23. 
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken. 
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke 
entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung oder Sicher- 
heitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Eisenbahn dafür feste Sätze 
bestimmt hat, nach diesen zu bemessen. 
8 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagen- 
wechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten 
beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bediensteten die Türen der Wagen zu öffnen, 
aus denen Reisende auszusteigen verlangen. 
Zu § 23 vgl. BO. 8 80.
	        

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