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Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Monograph

Persistent identifier:
eisenbahn_verkehrsordnung_1911
Title:
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Place of publication:
Berlin, Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Verkehr
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

— 149 — 
Ist Zusammen- Zu ver- Ist 
ackung mi : 
uberen gue= wendender Beiladung Bemerkungen 
ständen zulässig' Wagen zulässig? 
4 5 6 7 
Ja, Offener, Ja. Bei den Kohlenwasserstoffen unter a) und b) ist im 
in Mengen nur kleine Frachtbrief anzugeben, daß ihr spezifisches Gewicht sich 
bis 10 kg. Mengen bis innerhalb der vorgesehenen Grenzen bewegt; bei Pe- 
Die Gefäße 10 kg (für troleum unter a) genügt die Angabe, daß es der 
müssen dann sich allein oder Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. 
mit den übri- mit anderen ehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petro- 
gen Gegen= Gegenstän- eumäther unter c) zu behandeln. 
ständen in den zusam- Die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden 
starke, dichte, mengepackt Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die 
sicher ver= — s. Sp.4— Aufschrift: „Feuergefährlich.“ und „Vorsichtig ver- 
schbofaene dürfen schieben.“ tragen. 
volbe älter in bedeckten Die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert 
zusammen= Wagenbeför- werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen zu 
#Popackt sem. dert werden. befesügen. auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt 
e Gefäße Elektrische werden. 
mit den Bahnen. 4Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter 
Kohlen= 1.Wagen sind sofort auszuladen und können, wenn ihre Wieder- 
wasserstoffen oder Wa- herstellung nicht alsbald möglich ist, mit dem vorhan- 
müssen in den enabtei- denen Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absen- 
Behältern ungen ders verkauft werden. 
lest einge= dürfennicht . Dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche 
ettet sein. verwendet Stoffe enthalten waren, dürfen in bedeckten Wagen, 
werden, andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert 
worin sich werden; auf die frühere Verwendung der Behälter ist 
dem Betrie- im Frachtbrief hinzuweisen. 
be Büenende Nicht mit Wasser zu löschen! 
elektrische 
Apparate, wie stromführende Elektromotoren oder Generatoren, 
Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, elektro- 
magnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glüh- 
lampen, die in besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, 
und deren Ausschalter und Sicherungen sich außerhalb der Wagen 
oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen 
gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind. 
2. Uber denof b#enen Wagen sind starke Schutzdecken aus Holz oder einem 
anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein 
herabgefallener Leitungsdraht eine Zündung herbeiführt. Die Schutz- 
decken dürfen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht verhindern. 
3. Bei Verwendung von Kessel-(Bassin-) Wagen ist über dem Wagen 
eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen isolierenden 
Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herabgefallener Leitungs- 
draht den Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt. 
Wie vor Wie vor Ja. Wie vor bei den Kohlenwasserstoffen unter a) Ziff. 1 
bei den bei den bis 5, 
Kohlen- Kohlen- außerdem 
wasserstoffen wasserstoffen 6. Die Versandstücke dürfen nicht auf Karren gefahren, 
unter a). unter a). auch, nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen 
werden. 
Nicht mit Wasser zu löschen! 
Wie unter a). Wie unter a). Ja. Wie unter b). 
Nicht mit Wasser zu löschen!
	        

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