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Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Bibliographic data

fullscreen: Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Monograph

Persistent identifier:
eisenbahn_verkehrsordnung_1911
Title:
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Place of publication:
Berlin, Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Verkehr
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

(2) Zu den Frachtbriefen ist weißes Schreibpapier in der vom Reichs-Eisenbahn- 
amte festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungsstellen sind ver- 
pflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen zu verkaufen. 
(3) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, 
den Prüfungsstempel einer inländischen Eisenbähn tragen. Die Stempelung der nicht für 
Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe erfolgt gegen eine im Tarife festzusetzende 
Gebühr; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vor- 
gelegt werden. 
(4) Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen der Eisen- 
bahn, die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (vergleiche jedoch 
8 56 Abs. (1) f)). 
(5) Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und 
für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Landesauf- 
sichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen von den vor- 
stehenden Bestimmungen genehmigen. 
Zu § 55 Abs. 2. Von dem Reichs-Eisenbahnamt ist auf Grund einer Ermächtigung des 
Bundesrats angeordnet worden, daß die in den Anlagen C und D der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
v. 26. Oktober 1899 vorgeschriebenen Frachtbrief-Muster noch bis zum 31. März 1910 verwendet 
werden dürfen (Bekanntmachung vom 15. Januar 1909, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 3). 
Ferner hat das Reichs-Eisenbahnamt wegen der Beschaffenheit des zu den Frachtbriefen 
zu verwendenden Papiers folgende Anordnungen getroffen: 
I. Bekanntmachung vom 13. Oktober 1892 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1892 S. 632). 
1. Zu den Frachtbriefen ist Schreibpapier zu verwenden von beliebiger Stoffzusammen- 
setzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15 Prozent Asche, einer 
mittleren Reißlänge von 3500 m, einer mittleren Dehnung von 2,75 Prozent und ziemlich 
großem Widerstande gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß entschieden weiß 
sein und das Gewicht bei der für Frachtbricfe durch die Verkehrsordnung vorgeschriebenen 
Bogengröße von 76—60 cm für je 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen 
Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht um 2,5 Prozent nach oben und unten ist 
gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 
1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mitgewogen. 
2. Das Papier der Frachtbriefe ist zum Zeichen dafür, daß es den vorstehenden An— 
forderungen entspricht, mit einem Wasserzeichen zu versehen, das im nassen Zustande auf 
dem Siebe in das Papier gebracht werden und die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) 
in Buchstaben, sowie neben dem Worte „Normal“ das Zeichen 4a enthalten muß. Die 
Hinzufügung einer Jahreszahl ist dem Fabrikanten freigestellt. Eine Abkürzung der 
Firmenbezeichnung ist gestattet, jedoch nur soweit, daß man ohne Weiteres auf den Inhaber 
zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß so vollständig, wenn auch unterbrochen, in 
jedem Frachtbriefe vorhanden sein, daß über die Herkunft und Beschaffenheit des Papiers 
kein Zweifel obwalten kann. 
3. Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Frachtbriefe dürfen von den 
unter 1 bezeichneten Eigenschaften in ihrer Reißlänge um höchstens 10 Prozent und in 
ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10 Prozent nach unten abweichen. Alle anderen 
Eigenschaften müssen ohne Einschränkung vorhanden sein. 
4. Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer mit der 
Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat beauftragten Behörde 
anzumelden. Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vorstehend bezeichneten Bedingungen 
entspricht, erfolgt nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften. 
II. Bekanntmachung vom 25. Mai 1893 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1893 S. 154). 
Die in bezug auf die Beschaffenheit des zu den Frachtbriefen zu verwendenden Schreib- 
papiers am 13. Oktober 1892 erlassenen Bestimmungen (s. o. I. Bekanntmachung) werden 
für das Papier zu Frachtbrief-Duplikaten bis auf weiteres außer Anwendung gesetzt- 
Für Duplikate wird die Beschaffenheit des Schreibpapiers freigegeben, sofern sie durch den 
Aufdruck „Frachtbrief-Duplikat“ zu Original-Frachtbriefen unbenutzbar gemacht 
sind. Im übrigen müssen die als Frachtbriefduplikate gekennzeichneten Formulare in 
Farbe, Größe und Vordruck den im § 52 (jetzt § 55) der Verkehrsordnung enthaltenen 
Vorschriften entsprechen, auch zur Bestätigung dessen mit dem Kontrollstempel einer in- 
ländischen Eisenbahn versehen sein.
	        

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