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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Monografie

Persistenter Identifier:
fiege_gebietserwerb_okkupation_1908
Titel:
Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.
Erscheinungsort:
Borna-Leipzig
Herausgeber:
Robert Noske
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Volltext

4 — 
werden jedoch der Theorie nicht folgen. Für die völkerrechtliche 
Gültigkeit des Gebietserwerbes durch debellatio wird vielmehr die 
Anerkennung seitens anderer Staaten maßgebend sein. Das Typische 
des Völkerrechts ist doch neben der reinen Machtfrage die An- 
erkennung durch die anderen Staaten. Dasselbe ergibt sich auch 
für die Anerkennung neuer Staaten. Gareis!) sagt zwar: Wenn 
sich ein Volk ....auf seinem Gebiete mit allem Wesentlichen des 
herrschenden Gemeinwesens Staat geltend macht, durchaus eigen- 
mächtig und selbständig, so ist es ein Staat und ist völkerrechtliche 
Persönlichkeit. Gareis identifiziert mithin Staat und völkerrecht- 
liche Persönlichkeit; ein neuer Staat müsse mithin von allen anderen 
Staaten anerkannt werden. Das ist nicht richtig. Bonfils?) 
führt als Beispiele hierfür an, daß England die Anerkennung der 
Vereinigten Staaten, Spanien die der südamerikanischen Republiken 
verzögerte. Wenn wirklich, wie auch Bluntschli®) annimmt, 
ein neu entstandener Staat ein Recht auf Anerkennung hätte, so 
hätte der Kongostaat, der doch allen Anforderungen, die an einen 
modernen Staat gestellt werden, entsprach und auch von Bismarck 
auf der Kongokonferenz als solcher bezeichnet wurde, nicht solche 
Opfer zu bringen brauchen, um die Anerkennung seitens Portugals 
zu erlangen. In der Praxis wird freilich ein Staat auf die Dauer 
von allen anderen Staaten anerkannt werden, eine Pflicht anderer 
‚Staaten zur Anerkennung kann jedoch nicht behauptet werden. 
82 
Schiußfolgerung und Fragestellung. 
Aus den Betrachtungen des vorigen Paragraphen ergibt sich 
die Fragestellung unseres Themas: Der Gebietserwerb durch völker- 
rechtliche Okkupation. Durch das Adjektiv völkerrechtlich wird 
die privatrechtliche Okkupation ausgeschlossen, durch den Aus- 
druck Gebietserwerb die occupatio bellica. 
Das Verhältnis der völkerrechtlichen Okkupation zum kolonialen 
Protektorat und zur Interessensphäre wird zweckmäßig als be- 
sonderer Abschnitt am Ende der Arbeit zu behandeln sein, da es 
1) Institutionen S. 64. 
9) a.a.0, S. 107, 
” 2.8.0. 8 36.
	        

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