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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fischbach_staatsrecht_elsass_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen.
Author:
Fischbach, Oscar Georg
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
26
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1914
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Teil. Die Entwicklungsgeschichte der reichsländischen Verfassung.
  • Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation.
  • Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Erster Abschnitt. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Gemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die höheren Gemeindeverbände.
  • Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
  • Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht.
  • Sechster Teil. Die Finanzverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

148 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 38 
  
  
den die Zwangsgenehmigung erfolgen darf. Eine Zwangsetatisierung ist unzulässig, wenn die in 
den Etat einzusetzende Summe ihrem Geldbetrage nach unbestimmt gelassen wird. Die die Pflicht- 
erklärung abgebende Behörde kann ihre diesbezügliche Verfügung zurücknehmen; dieselbe erwächst 
also nicht in Rechtskraft. 
Die Pflichtigerklärung bildet den vollstreckbaren Titel, auf Grund dessen die Leistung 
der Pflichtausgabe erzwungen werden kann. Nach Ablauf einer zur Bewirkung der Leistung ge- 
setzten, fruchtlos verstrichenen Frist geht die zuständige Behörde zwangsweise vor, indem die betreffende 
Ausgabe in das Budget eingetragen oder indem dieselbe nach bereits erfolgter Fertigstellung des 
Budgets als außerordentliche Ausgabe genehmigt wirds. 
Zur Vollziehung der Zwangsetatisierung hat der Staat verschiedene Hilfsmittel, wie 
Streichung freiwilliger Ausgaben im Wirtschaftsplan, die zwangsweise Erhebung von Steuern oder 
Zuschlägen und schließlich den Verkauf von Gemeindegut 15. 
2. Die Staatsaufsicht kann unter Umständen auch noch andere Wege ein- 
schlagen; hierher gehören: die Absetzung von Gemeindeorganen und ihre Ersetzung 
durch Regierungskommissare, die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen säumige und 
pflichtwidrige Organe, Selbstverwaltungskörper usw. 
Diesen mehr repressiven Maßnahmen der Ausfsichtsbehörde sind gegenüber- 
zustellen die vorbeugenden (präventiven) Mittel, bezüglich deren man vielfach von 
einer Vormundschaft des Staates (tutelle administrative) zu sprechen pflegt 20; 
indessen ist dieser Ausdruck nicht richtig gewählt, da es sich in diesen Fällen nicht um 
ein Hanveln des Staates an Stelle des Kommunalverbandes und auch nicht um eine 
nach Zweckmäßigkeitsgründen auszuübende Verwaltungsbefugnis, sondern nur um ein 
auf streng gesetzlicher Grundlage beruhendes Eingriffsrecht des Staates handelt. 
Das Aufsichtsrecht des Staates äußert sich namentlich in der Richtung, daß der 
Gemeindeverband zu manchen Handlungen (namentlich auf finanziellem Gebiete, An- 
leihen) der Genehmigung der Aufsichtsinstanz bedarf?1. In diesen Fällen ist die Ge- 
nehmigung die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des betreffenden Aktes. Der- 
selbe bleibt aber ein Akt des Selbstverwaltungskörpers; seine allfallsigen Mängel 
werden durch die staatliche Genehmigung nicht geheilt 22. 
Der Gefahr, daß der Staat sein Aufsichtsrecht über die Selbstverwaltungs- 
körper in unzulässiger Weise ausdehnt, ist durch das Recht der Kommunen, verwaltungs- 
gerichtlichen Schutz anzurufen, in vielen Fällen vorgebeugt 26. Den elsaß lothringischen 
Gemeinden ist ein solcher Schutz bei dem Mangel eines Verwaltungsgerichtshofes bisher 
versagt geblieben. 
Zweiter Abschnitt. Die Gemeinde. 
Erstes Kapitel. 
§+#l 38. Allgemeines. I. Der Geselligkeitstrieb und gemeinsame wirtschaftliche Interessen er- 
zeugten schon früh auf dem Staatsgebiete Gruppen beisammen wohnender Eingesessenen, deren Ord- 
nung eine teilweise sehr geringe, jedenfalls eine recht verschiedenartige war. Die Städte hatten 
allerdings im Gegensatz zu den Landgemeinden eine bedeutend vorgeschrittenere Form der Gemeinde- 
bildung. 
18 In beiden Fällen hat der Gemeindeverband die Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg 
zwecks Ungültigertlärun der Zwangsgenehmigung einzuschlagen. 
12 g. hierzu: Fuzier-Herman N. 1304; O. Mayer, Franz. V.R., S. 460; Wiß- 
mann S. 463; Ell.-I. Gem.O. 77. 
20 So z. B. Block, Dictionnaire de l’admin. franç., 2 A. 1878; Leoni-Mandel 
S. 52 Anm. 3. Auch Fleiner S. 106 f. « 
21 Namentlich wenn z. B. eine gewisse Summe überschritten wird. Aber auch z. B. bei der 
Wohl der oberen Verwaltungsorgane der Selbstverwaltungskörper und der Genehmigung von Be- 
anungsplänen. 
:2 Vgl. R. G.E. (Civ.) v. 5. Mai 1882 E. Bd. 7 S. 230. Daher hat der Richter in dieser 
Beziehung ein Uberprüfungsrecht. Pr. O. V.G. v. 3. Nov. 1897 E. Bd. 322 S. 122; Fleiner 
S. 108. :35 G. Meyer-Anschütz S. 392 Anm. 1. 
k 3 1 O. Mayer, Frz. V.N. S. 441; H. Knothe, Die Gemeindegesetzgebung der franzöfischen 
wvolutien. fh 1910. Vgl. auch die interessanten Ausführungen in Pilotys Bayr. Staats- 
re S. 514.
	        

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