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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fischbach_staatsrecht_elsass_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen.
Author:
Fischbach, Oscar Georg
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
26
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1914
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Teil. Die Entwicklungsgeschichte der reichsländischen Verfassung.
  • Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation.
  • Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Erster Abschnitt. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Gemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die höheren Gemeindeverbände.
  • Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
  • Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht.
  • Sechster Teil. Die Finanzverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 38 Allgemeines. 149 
  
  
Dieser Zustand dauerte bis zur großen französischen Revolution 1. Die Gesetze vom 14. und 
22. Dezember 1789 schufen zum ersten Male für alle örtlichen Gemeinschaften eine gleichmäßige 
Verfassung unter dem Namen municipalité. Auf diese Weise wurden sie sämtlich zu Selbst- 
verwaltungskörpern des neuen Staatswesens 2. Die Abgrenzung der Gemeindegebiete ging von den Grenzen 
der alten selbstverwaltungsartigen Gebilde aus oder sie benötigte — und dies war namentlich auf 
dem flachen Lande der Fall — die schon bestehenden Grenzen des Kirchspiels (paroisse). 
Durch das Gesetz vom 28. Pluv. VIII Tit. II Art. 13) wurde sodann die eigentliche Grund- 
lage für das neue Gemeinderecht geschaffen, das später durch die Gesetze vom 21. März 1831, 
18. Juli 1837, 5. Mai 1855, 24. Juli 1867 weiter ausgestaltet wurde. 
6 II. Unter deutscher Herrschaft wurde, um die durch die vielfachen gesetzlichen 
Anderungen des Gemeinderechts hervorgerufenen Schwierigkeiten und Unklarheiten zu 
beseitigen 3, auf der Grundlage des bisherigen Rechtszustandes zu einer neuen Ge- 
meindeordnung vom 6. Juli 1895“ geschritten, deren Bestimmungen am 1. April 
1896 in Kraft getreten sind. 
Die neue Gemeindeordnung gewährte den Gemeinden eine viel größere Selb- 
ständigkeit, als sie sie früher besessen hatten; sie ist mit die Hauptursache des großen 
Aufschwungs geworden, den sehr viele Gemeinden genommen haben. 
1. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft, ihr Substrat bilden ein geo- 
graphisch abgegrenztes Stück des Staatsgebiets und die auf demselben befindlichen 
Bewohner. Sie ist ferner eine Zwangsvereinigung; alle Bewohner des Gemeinde- 
gebiets sind grundsätzlich Gemeindemitglieder. Das Gebiet der einzelnen Gemeinden 
ist durch die Revolutionsgesetzgebung abgegrenzt worden. Sämtliches Gemeindegebiet 
ist gleichzeitig Staatsgebiet; es kann also keine Grundstücke in Elsaß-Lothringen 
geben, die nicht gleichzeitig zu einem Gemeindebezirk gehören 5. 
Die einzelne Gemeinde kann in Ortschaften (sections) zerfallen , eine Tatsache, 
die namentlich dann von rechtlicher Bedeutung ist, wenn die Ortschaft besonderes Ver- 
mögen besitzt 7. 
2. Die Veränderung der Gemeindegrenzen erfolgt, wenn die be- 
teiligten Gemeinderäte einverstanden sind und die Gemeinden zu demselben Bezirk ge- 
hören, durch den Bezirkspräsidenten, andernfalls durch das Ministerium (§ 2 Ge- 
meindeordnung). Werden durch die Verschiebung der Gemeindegrenzen auch die Be- 
zirksgrenzen geändert, so muß dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden . 
  
2 Art. 7 des Ges. v. 22. Dez. 1789 lautet: II y aura une municipalité en chaque ville, 
bourg, paroisse ou communauté de campagne. 
à Auch in Frankreich find verschiedene Novellen ergangen, so v. 14. April 1871, 20. Jan. 
1874, 12. Aug. 1876 und besonders im Gesetz v. 6. April 1884. Vgl. v. Reichlin, Die Ge- 
meindegesetzgebung in E.-L., 2. A. 1885. 
Materialien: Landesausschußverh. XXI. Sess. Bd. 1 Vorl. Nr. 5, Bd. II S. 169 f., 
503 f., 681 f.; Kommissionsbericht, Drucksachen Nr. 77 S. 538 f.; Ausführungsbestimmungen zur 
Gemeindeordnung v. 25. März 1896 (A. Bl. S. 45); Wahlordnung für die Wahlen der Gemeinde- 
ratsmitglieder v. 28. Dez. 1895 (A.Bl. 1896 S. 7). 
Literatur: Leoni-Mandel S. 52—87; Kommentare: Nelken, Zabern 1896; Halley, 
Stra burg 1896, neu herausgeg. von Bruck, Straßburg 1905; Bruck, Verfass.= u. Verwalt.R., 
Bd. 1 (1908) S. 248 f. 
5 Eine Ausnahme ist nur geschaffen durch den badisch-französischen Staatsvertrag v. 5. April 
1840, nach welchem die Gemarkungsgrenzen einzelner Gemeinden über die Hoheitsgrenze hinaus- 
gehen und in badisches Gebiet hineinragen; es sind dies die elsässischen Gemeinden Rheinau, 
Münchhausen, Beinheim. Umgekehrt gibt es auch badische Gemeinden mit ihren Gemarkungsgrenzen 
auf elsaß-lothr. Gebiet hinüber, so: Jechtingen, Meisenheim, Ottenheim, Wittenmeyer, Vonm, 
Scherzheim, Plittersdorf, Wielersdorf, Iffezheim. Es hängt dies mit dem früher wenigstens sehr 
veränderlichen Talweg des Rheins zusammen. 
* Auch Annexe oder section de commune genannt. 
v 7 Soweit die Ortschaften bewegliches oder unbewegliches Vermöten besitzen, sind sie ipso jure 
juristische Personen des öffentlichen Rechts (nicht des Privatrechts, wie Bruck I S. 248 irrtümlicher- 
heies annimmt). Vgl. Molitor-Stieve S. 20 Nr. 2. Vgl. auch Gesetz v. 7. Juli 1897, betr. 
Ortschaften. 
s Ges. v. 30. Dez. 1871 (G. Bl. 1872 S. 49) § 3. Die Vollziehung der Kais. Ver. ist dem 
Statthalter überlassen, wenn nur eine Anderung der Kreis= oder Kantonalgrenzen berbeigeführt 
werden soll. § 2 Ges. v. 4. Juli 1879 (R.G. Bl. 165). Handelt es sich um unerhebliche Grenz- 
verschiebungen von Gemeinden, so werden bei Zustimmung der Gemeinderäte und der betroffenen
	        

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