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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_bgb_1912
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
Editor:
Fischer, Otto
Henle, Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Neunte, durchgearbeitete und ergänzte Auflage.
Scope:
1756 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Handausgabe mit Anmerkungen.

Chapter

Title:
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
  • Cover
  • Prepage
  • Handausgaben mit Einleitung, Erläuterungen und Sachregister. Ausgaben C.H Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck, München.
  • Title page
  • Druck von Fischer & Wittig in Leipzig.
  • Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.
  • Aus dem Vorwort zur 4. Auflage.
  • Vorwörter zur 6., 8. und 9. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Index
  • Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften.
  • Alphabetisches Register.
  • Verzeichnis von Ausgaben Deutscher Reichsgesetze, Handausgaben, Textausgaben, Gesetzsammlungen, Kommentare, Juristische Lehr- und Handbücher, Monographien erschienen in der C.H. Beck#schen Verlagsbuchhandlung Oskar Beck in München.

Full text

1494 Einführungsgesetz. 
erachtet werden, wie die in FGG. 8 47 vorgesehene Abgabe der über 
einen Deutschen in Deutschland geführten Vormundschaft an ein ausländ. 
Gericht (s. auch die allg. A.: wegen der ÜUbernahme österr. Vormund- 
schaft, vgl. E. Sächs Arch. 07 v7 261 50; 1100. 
4. Die materiellen Voraussetzungen für den Eintritt und die Be- 
endigung der Vormundschaft bestimmen sich mithin nach dem aus- 
ländischen Rechte (vgl. a. 1 des Haager Abk.). Da aber die Fürsorge im 
Inlande nur eintreten kann, so hat das Vormundschaftsgericht es in 
der Hand, eine in jenem Rechte etwa weitergehende Fürsorge, z. B. 
die freiw. Untervormundschaftsstellung, zu versagen (vgl. aber a. 3 des 
Haager Abk.). 
5. Vgl. a. 8. Im Falle der Entmündigung im Inlande ist 
alleinige Voraussetzung für die deutsche Fürsorge, daß der Heimatstaat 
des Ausländers sich nicht um ihn annimmt, nicht auch, daß der Aus- 
länder im Inlande einen Wohnsitz hat; die Bevormundung kann daher 
auch eintreten und fortdauern, wenn der zur Zeit der Entmündigung 
vorhandene deutsche Wohnsitz später verloren ging. Vgl. FGG. 8 43. 
6. Dazu gehören alle vorläuf. Maßnahmen, die der vormund- 
schaftlichen Fürsorge für schutzbedürftige Ausländer dienen sollen, namentl. 
auch einstweil. Anordnungen, die dazu bestimmt sind, die Einleitung 
einer Vormundschaft oder Pflegschaft vorzubereiten oder die Notwendig- 
keit ihrer Anordnung festzustellen; auch Maßregeln aus § 1666, insbes. 
vorl. Anordnungen aus § 16661 können darunter fallen (z. KG. 32 1, 
cbenso vorl. Anordnungen über die religiöse Kindererziehung (&. K G. 3145), 
die vorläuf. Unterbringung auf Grund des Fürsorgeerziehungs G. 7Z. 
KG. 2340), nicht aber Maßnahmen, die nicht den Schutz der Minder- 
jährigen bezwecken, sondern die Rechte anderer Personen, namentl. der 
Eltern wahren sollen, wie z. B. in der Regel die Ordnung des persönl. 
Verkehrs geschiedener ausländ. Eltern mit den Kindern (&K. F. 10 . 
7. Auch wenn im Ausl. schon eine Vormundsch. oder Pflegsch, an- 
geordnet ist (A. 2). Die Maßregeln können von jedem Gerichte getroffen 
werden, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, FGG. 
§ 44. Vorläufige Unterbringung minderjähriger Ausländer (Zigenner- 
kinder) bis zur Festsetzung der Voraussetzungen des Abs. 1: E. KG. 23½. 
13.Erbrecht. a) Beerbung von « 
Deutschen, die i. Ausl. wohnen Artikel 24. 
Ein Deutscher! wird, auch wenn er seinen Wohnsitz?: im 
Auslande hatte, nach den deutschen Gesetzen beerbt. 
Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz 
im Auslande gehabt, so können die Erben sich in Ansehung 
der Haftung" für die Nachlaßverbindlichkeiten? auch auf die an 
dem Wohnsitze des Erblassers geltenden Gesetze berufen.5 
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von Todes- 
wegen? errichtet oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, 
so wird die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufhebungs 
 
	        

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