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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_bgb_1912
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
Subtitle:
Handausgabe mit Anmerkungen.
Editor:
Fischer, Otto
Henle, Wilhelm von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
BGB
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte, durchgearbeitete und ergänzte Auflage.
Scope:
1756 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

VII. Abschn. Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. I. Allg. Vorschrift. 303 
2. . Loßit eines Rechts, das zum Besitz einer Sache berechtigt 8 451. 
dahin hat sie, und darin liegt die Hauptbedeutung der 
Veinkt. uo (§ 276 W. 2), der Verkäufer zu tragen. Folgen nach §8 323. 
Die Gefahr geht früher über beim Verzuge des Käufers (88 300, 324). 
Bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrage trägt die Gefahr der während 
der Schwebe der Bedingung üÜbergebenen Sache der Verkäufer (8 158). 
Bei auflösend bedingtem Kaufvertrage trägt der Käufer die Gefahr der 
übergebenen Sache. Über Tragung der Gefahr beim Kauf in kausch 
und Bogen trifft das B##. keine Sondervorschriften. Ob ein Unter- 
schied zwischen Untergang und Verschlechterung gewollt ist, ist im ein- 
luen Falle zu prüfen. Bei zufälligem Untergange finden die Vor- 
schriften des § 323, bei zufälliger Verschlechterung die Grundsäte über 
geemr wegen Mängel der Sache §8 459 ff. Anwen 
459 A 
4. 89 100, 956, 984, 994,. Über Verteilung der Früchte und 
Lasten (privaten und öffentlich rechtlichen) vgl. §§ 101 bis 103, ins- 
besondere § 101 A. 3 Satz 2. über den Begriff der Lasten val. . R. 
66 ½58. Wegen Reallasten vgl. 8§ 1108. 
5. Gefahrübergang bei der Zwangsversteigerung 88. 8 56, bei 
dem Werk- und Werklieferungsvertrage 88 644, 651. 6. § 90 90 K. 3. 
d) bel Versendung 8. 447. 
Versendet der Verkäufer auf Verlangen! des Käufers die 
verkaufte Sache? nach einem anderen Orte als dem Erfüllungs- 
ortes, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der 
Verkäufer die Sache dem Spediteur“, dem Frachtführer ' oder 
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person 
oder Anstalt" ausgeliesert hat.78 
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art 
der Versendung ertheilt? und weicht der Verkäufer ohne dringen- 
den Grund 10 von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem 
Käufer für den daraus entstehenden Schaden ½ verantwortlich. 
T rn 363 IIb 44%1 Ill 441. M. II, 326 bis 828. Prot. II, 67, 
1. Eine esetzliche Übersendungspflicht des Verkäufers besteht nicht. 
Er kann das Verlangen des Käufers ablehnen. Nimmt er es an, so 
übernimmt er nicht einen Auftrag, sondern er handelt als Verkäufer in 
Erfüllung einer Nebenverpflichtung zum Kaufvertrage. 8 433 A. 10. 
2. 8 90 — auch die der Gattung nach bestimmte Sache (§ 243). 
3. 8 269. Erfüllungsort und Versandort können innerhalb der- 
selben Ortschast liegen. 
4. B. 8 407. 5. H#G. 8 425. 
6. 6 Transportperson oder Anstalt kann vom Käufer oder Ber- 
käufer bestimmt sein. Es können auch die eigenen Leute oder Angestellten 
des Verkäufers zur Transportperson verwendet werden. 
ung vgl.
	        

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