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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Versicherung für Angestellte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Versicherung für Angestellte. 99 
begründet für Angestellte in leitender Stellung, für Be— 
triebsbeamte, Werkmeister und Bureauangestellte in 
gehobener Stellung, Handlungs= und Apothekergehilfen, 
Bühnen= und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher 
sowie Mannschaften deutscher See= beziehentlich Kriegs- 
schiffe, soweit sie gegen ein 5000 Kjährlich nicht über- 
steigendes Entgelt beschäftigt sind und der zu Versichernde 
bei Beginn der Versicherung das 60. Lebensjahr noch 
nicht erreicht hat. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle selb- 
ständigen Personen, andererseits alle Arbeiter, Gehilfen, 
Gesellen und Lehrlinge im Sinne der Beichsversiche- 
rungsordnung, versicherungsfrei sind ferner die nur 
gegen freien Unterhalt Beschäftigten, Lehrer und Er- 
zieher an öffentlichen Schulen und Anstalten, sowie die 
privaten Einzelunterricht erteilenden Lehrer und Er- 
zieher, soweit sie bei öffentlichen Pensionsanstalten für 
Lehrer und Erzieher versichert sind, bzw. wenn ihre An- 
wartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente im 
Mindestbetrage nach derjenigen Gehaltsklasse gewähr- 
leistet ist, welche ihrem tatsächlichen Stelleneinkommen 
zur Zeit der Entscheidung der zuständigen Behörden 
entspricht, Beamte des Beichs usw., Geistliche, Angestellte 
im Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetriebe, Soldaten, 
Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung 
für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
endlich Arzte, Zahnärzte und Tierärzte. Unter Umständen 
kann Versicherungsfreiheit auf Antrag gewährt, auch 
auf solchen die Versicherung auf das Ausland erstreckht 
werden. Freiwillige Fortsetzung der Versicherungspflicht 
kann erfolgen beim Ausscheiden aus einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung, nachdem mindestens sechs Bei- 
tragsmonate darin zurückgelegt worden sind. Aach Zu- 
rüchlegung von 120 Beitragsmonaten kann die bis dahin 
erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Aner- 
kennungsgebühr erhalten werden. Dasselbe gilt von 
der Fortsetzung der Versicherung während des Aufent- 
halts des Versicherten im Auslande. Gegenstand der 
Versicherung sind Ruhegeld und Hinterbliebenen- 
rente. 
Ersteres erhält, wer als Versicherter 65 Jahre alt und 
dauernd berufsunfähig geworden oder doch während 
7
	        

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